Das Kultusministerium hat am vergangenen Freitag die neue Corona-Verordnung Schule notverkündet. Damit gelten ab sofort angepasste Regeln zum Schulbetrieb unter Corona-Bedingungen. Änderungen gibt es dabei für den Sportunterricht, den Musikunterricht, für Schulveranstaltungen und für mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen. "Die aktuelle Lage ist sehr dynamisch und aufgrund des hohen Infektionsgeschehens in der Gesellschaft müssen wir auch an den Schulen unsere Sicherheitszäune hochfahren", sagte Kultusministerin Theresa Schopper (Grüne).
Corona-Regelungen für Sport- und Musikunterricht
Der fachpraktische Sportunterricht darf in den beiden "Alarmstufen" nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Unterricht zur Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben. Ebenfalls ausgenommen sind die Basis- und Leistungskurse Sport der Jahrgangsstufen 1 und 2 an allgemeinbildenden und beruflichen Gymnasien sowie an Gemeinschaftsschulen.
Für den Musikunterricht gilt in den "Alarmstufen", dass beim Singen und beim Musizieren mit Blasinstrumenten ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen eingehalten werden muss. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur im Freien oder in sehr großen Räumen wie beispielsweise der Aula erlaubt. Das Singen ist in geschlossenen Räumen nur mit Maske erlaubt, im Freien darf die Maske abgesetzt werden.
2G Plus, Personenobergrenze und Hotspot-Regeln Neue Corona-Verordnung in BW: Das gilt in der "Alarmstufe I" und "Alarmstufe II"
Die Landesregierung verschärft wegen der Corona-Lage in Baden-Württemberg die Infektionsschutzmaßnahmen. Was gilt wo? Hier erfahren Sie, was "Alarmstufe I und II" mit sich bringen.
Außerunterrichtliche Veranstaltungen und Schulveranstaltungen
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie Schullandheim oder Studienfahrten sind ab dem 1. Dezember 2021 untersagt (bis zum 31. Januar 2022). Bei Schulveranstaltungen wie Konzerten in der Aula gilt 2G Plus, auch Geimpfte brauchen dann einen negativen Schnelltest. Für nicht öffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, bleibt es bei den schulischen Zutrittsregelungen (3G-Regel, Antigentest genügt). Dies gilt auch für Gremiensitzungen wie beispielsweise Elternabende oder Schülerratssitzungen.
Schülerausweis als Testnachweis
Bisher konnten Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich mit dem Schülerausweis im außerschulischen Bereich von Testpflichten befreien. Diese Regelung gilt nun nicht mehr. Für volljährige Schüler gelten also regulär die 2G-Plus-, 2G- oder 3G-Vorschriften der Corona-Hauptverordnung. Die Ausnahme für die Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren besteht vorerst weiter, die Pläne der Landesregierung sehen aber vor, diese Ausnahme mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen zu lassen.
Kretschmann: Schulen so lange wie möglich offen halten
Die Schulen und Hochschulen sollen trotz hoher Corona-Zahlen so "lange wie möglich" offen gehalten werden, hatte Baden-Württembergs Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) in der vergangenen Woche gesagt. Man habe gesehen, dass die Corona-Lockdowns mit Fernunterricht bei vielen Kindern und Jugendlichen "erhebliche Schäden" verursacht hätten, so Kretschmann. Er verwies insbesondere auf Kinder und Jugendliche aus bildungsferneren Schichten.