Baden-Württemberg hat mit der neuen Corona-Verordnung ein sogenanntes 2G-Optionsmodell eingeführt. Es gilt in der Basisstufe, in der sich das Land aktuell befindet. Veranstalter oder Betreiber von Einrichtungen und Restaurants können sich entscheiden, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen. Dann entfallen Personenbegrenzungen, zudem müssen die Gäste keine Maske mehr tragen. Für die Beschäftigten bleibt die Maskenpflicht hingegen bestehen.
2G: Volle Fußballstadien wieder möglich
Bisher durfte bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen die Kapazität nur zu Hälfte ausgelastet werden. Diese Beschränkung gilt bei 2G nicht mehr. Auch die Personenobergrenze von maximal 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wird aufgehoben. Damit können Großveranstaltungen in Fußballstadien oder Konzerthallen wieder durchgeführt werden.
3G bleibt bestehen - Betreiber entscheiden
Gleichzeitig ist wie bisher das 3G-Modell möglich, wonach neben Geimpften und Genesenen auch Getestete zugelassen sind. Allerdings gelten dann entsprechende Auflagen und weniger Besucher bei Veranstaltungen. Die baden-württembergische Landesregierung begründet die Einführung des neuen Modells mit stagnierenden Infektionszahlen und der Impfquote. Ausgenommen von der 2G-Regel sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Schon bisher konnten Gastronomen und Veranstalter selbst entscheiden, ob sie nur Geimpfte oder Genesene zulassen - allerdings mussten die Gäste trotzdem Mund- und Nasenschutz tragen und auf Abstand achten.
Manfred Lucha: Veranstaltern mehr Flexibilität bieten
"Wir beobachten derzeit ein stabiles Infektionsgeschehen", sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne). "Deshalb ermöglichen wir Veranstaltern und Anbietern mit dem Optionsmodell mehr Flexibilität." Der VfB Stuttgart und die TSG 1899 Hoffenheim haben schon angekündigt, diese Option nutzen zu wollen. Dagegen erklärte der Hotel- und Gaststättenverband in Baden-Württemberg, die meisten Betriebe würden eher daran festhalten, auch Ungeimpfte mit Corona-Test zuzulassen, "um keine Gäste auszugrenzen".
Verschärfte Testpflicht für Ungeimpfte
Mit der neuen Corona-Verordnung gelten auch Verschärfungen bei der Corona-Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte in Unternehmen mit Publikumsverkehr. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa in der Gastronomie oder in Friseursalons müssen sich nun zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen, teilte die Landesregierung am Mittwoch mit. Geimpfte und genesene Beschäftigte müssen sich nicht testen lassen. Bisher galt eine solche Testpflicht für ungeimpfte Beschäftigte mit Außenkontakt nur dann, wenn sich die Corona-Lage in Baden-Württemberg deutlich verschärft, also in der sogenannten Warn- und der Alarmstufe.
Das Land reagiert mit der Verschärfung in der neuen Corona-Verordnung, die am Mittwochabend veröffentlicht wurde, auf einen Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom Montag. Danach ist der Paragraph 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage für die Einführung einer solchen Testpflicht geeignet. Sie gilt mit der Corona-Verordnung, die am Freitag in Kraft getreten ist.
Manfred Lucha sieht Bewährungsprobe noch kommen
Minister Lucha warnte trotz neuer 2G-Option vor zu großer Sorglosigkeit: "Die Bewährungsprobe steht uns noch bevor, wenn sich die Menschen im Herbst und Winter wieder vermehrt in Innenräumen aufhalten", sagte er. Mit dem Stufenmodell samt einer Warn- und einer Alarmstufe könne man früh reagieren, wenn dem Gesundheitssystem die Überlastung drohe.
Aktuelle Corona-Regeln Gastronomie und Corona: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Seit dem Wochenende gilt: In der Gastronomie und Hotellerie des Landes Baden-Württemberg gilt keine Maskenpflicht mehr.
Streit über Maskenpflicht für Beschäftigte mit Kundenkontakt beigelegt
Im Zusammenhang mit der neuen Corona-Verordnung des Landes gab es Streit um den Datenschutz und die Maskenpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte mit Kundenkontakt. Landesgesundheitsminister Lucha und der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink haben sich nun in einem Gespräch am Freitag darauf geeinigt, die entsprechenden Regelungen zu lockern.
Konkret ging es bei dem Streit darum, dass geimpfte oder genesene Beschäftigte zum Beispiel in der Gastronomie eine Maske tragen müssen, während gleichzeitig die Besucher und Besucherinnen keine Masken tragen müssen. Laut der Einigung dürfen geimpfte oder genesene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beispielsweise von Restaurants und Cafés auf eine Maske zum Schutz vor dem Coronavirus verzichten, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist und dies der Arbeitsschutzverordnung entspricht. Die aktuelle Corona-Verordnung, die noch eine Maskenpflicht vorschreibt, werde entsprechend angepasst, sagte Lucha der Deutschen Presse-Agentur. Er versprach eine "möglichst einfache und praktikable Anwendung für die Beschäftigten". Die neuen Lockerungen sollen nicht nur für die Gastronomie gelten, sondern überall dort, wo bei Veranstaltungen oder in der Gastronomie ein sogenanntes Optionsmodell für geimpfte oder genesene Gäste gilt.
Neue Corona-Verordnung in BW Maskenpflicht für Beschäftigte: Sozialminister Lucha und Datenschützer Brink einigen sich
Nach der Kritik des Sozialministeriums an Chef-Datenschützer Brink kommt jetzt die Wende. Brink und Sozialminister Lucha lockern die Masken-Regeln für Beschäftigte in der Gastronomie.
Datenschützer Brink hatte zuvor abgeraten, eine Lockerung der Maskenpflicht für Beschäftigte nur dann greifen zu lassen, wenn ganze Beschäftigtengruppen kollektiv ihren Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen. "Dadurch können Beschäftigte untereinander in Konflikt geraten, was die Freiwilligkeit der Offenlegung in Frage stellt", erklärte Brink in einer Pressemitteilung. Für Brink steht vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, in diesem Fall, seinen Impfstatus mit anderen zu teilen, im Vordergrund.