Neue Corona-Verordnung mit Einschränkungen für Ungeimpfte in Baden-Württemberg. (Foto: IMAGO, IMAGO / Steinach (Symbolbild, Montage SWR))

Seit 16. September

Neue Corona-Regeln in BW: PCR-Tests, Kontaktbeschränkungen und 2G - was das für Ungeimpfte bedeutet

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Die baden-württembergische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung erlassen. Für Ungeimpfte gelten seit 16.9. neue Regeln und Einschränkungen abhängig von einem Warnsystem.

Die neue Corona-Verordnung sieht ein mehrstufiges Warnsystem vor, mit dem laut Landesregierung eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden soll. Sollte sich eine Überlastung abzeichnen, müssten die Regeln für Menschen, die sich nicht impfen lassen möchten, verschärft werden, hieß es laut Landesregierung. Weitergehende Einschränkungen von geimpften Personen seien dagegen nicht zu rechtfertigen. 

In der Grundstufe gilt wie bisher die 3G-Regel. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss also für viele öffentliche Bereiche einen höchstens 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest vorzeigen.

Diese Regeln gelten in der "Warnstufe"

Die "Warnstufe" wird ausgerufen, wenn 250 Intensivbetten an zwei Werktagen in Folge mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten belegt sind - oder, wenn acht von 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern innerhalb von fünf Tagen mit Corona-Symptomen in eine Klinik eingeliefert worden sind. Dann können Ungeimpfte öffentliche Veranstaltungen, Museen, Theater, Kinos oder Restaurants nur noch mit negativem PCR-Test besuchen - und müssen diesen auch selbst bezahlen. Ein Antigen-Schnelltest als Nachweis reicht laut Landesregierung nicht mehr aus.

Kontaktbeschränkungen für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene

In der "Warnstufe" gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und nicht nachweislich genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Paare gelten als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenleben.

Ausgenommen von der Personenzahl und der PCR-Testpflicht sind neben genesenen und geimpften Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Dazu zählen auch Schwangere und Stillende, heißt es in der Corona-Verordnung. Für sie gibt es erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der Stiko. 

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Diese Regeln gelten in der "Alarmstufe"

Bei der Belegung von mehr als 390 Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen mit Corona-Patienten oder wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei zwölf liegt, wird die "Alarmstufe" ausgerufen. Dann gilt zusätzlich zu den Regeln aus der "Warnstufe" auch die 2G-Regel in vielen Bereichen. Wer nicht geimpft oder nachweislich genesen ist, hat dann dort keinen Zutritt - auch nicht mit einem negativen PCR-Test.

Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige

Die neue Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten oder Schutzbefohlenen. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen lassen. Sie sind verpflichtet die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren und, auf Verlangen, den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Die 2G-Regel gilt unter anderem:

  • bei öffentlichen Veranstaltungen wie Stadtfesten und Betriebs- und Vereinsfeiern
  • in Kultureinrichtungen wie Galerien und Museen
  • bei Messen und Ausstellungen
  • in der Gastronomie und in Spielhallen
  • in Freizeiteinrichtungen wie Freizeitparks, Saunen, Bädern und Sportstätten
  • im touristischen Verkehr (Busreisen, Seilbahnen, Bootstouren, usw.)
  • in der außerschulischen Bildung wie Musik-, oder Kunstschulen
  • im Sport
  • in Diskotheken und Clubs
  • in Bordellen

Ausnahmen gelten in der "Alarmstufe" etwa für Supermärkte, Tankstellen, religiöse Veranstaltungen, körpernahe Dienstleistungen, Pensionen und Hotels, sowie Busse und Bahnen. Bei körpernahen Dienstleistungen, also beispielsweise beim Friseur, ist aber ein PCR-Test als Nachweis für Ungeimpfte und Nicht-Genesene notwendig. Bei Übernachtungen in Hotels, Herbergen und Pensionen ist ein PCR- oder Antigentest nötig, der alle drei Tage erneuert werden muss. In Kirchen und bei religiösen Veranstaltungen im Allgemeinen gelten weder in der "Alarm-" noch in der "Warnstufe" Einschränkungen, auch keine 3G-Regel. Einen kompletten Überblick finden Sie hier.

Sonderregelung für Einzelhandel - Strengere Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Im Einzelhandel gilt nicht die PCR-Testpflicht und auch nicht die 2G-Regel. Allerdings gilt in der "Alarmstufe" für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, die 3G-Regel. Ein Corona-Schnelltest für Ungeimpfte und nicht genesene Personen reicht hierbei aus.

In der "Alarmstufe" gelten ebenfalls Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl und den 2G-Beschränkungen sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine Stiko-Empfehlung gibt. Dazu zählen wie auch in der "Warnstufe" Schwangere und Stillende.

Wann "Warn-" und "Alarmstufe" aufgehoben werden

Die Regelungen der "Warn-" und "Alarmstufe" werden aufgehoben, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder die Zahl der belegten Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegt.

Vor allem Ungeimpfte auf Intensivstationen

Baden-Württembergs Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) verwies am Dienstag darauf, dass unter den Covid-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen 95 Prozent ungeimpft seien. Es gehe darum, die Nicht-Geimpften zu schützen, aber die Maßnahmen sollten auch eine Motivation fürs Impfen sein, so der Grünen-Politiker.

Infektionszahlen und Hospitalisierungsinzidenz in BW

Auf den Intensivstationen der Krankenhäuser in Baden-Württemberg werden derzeit (Stand: Mittwoch, 16 Uhr) 193 Covid-19-Patienten behandelt. Damit sind 8,3 Prozent aller Intensivbetten in Baden-Württemberg von Covid-19-Patienten und -Patientinnen belegt. Der Wert der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bezogen auf 100.000 Einwohner liegt laut Landesgesundheitsamt wie am Vortag unverändert bei 2,25. Somit liegen die Werte noch deutlich unter der "Warnstufe", aber kommende Woche könnte sich das nach Angaben des Landesgesundheitsministeriums ändern. Dann könnten mehr als 250 Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt sein, so das Ministerium.

Die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz ist leicht gestiegen auf 92,9 (Vortag: 91,4). 2.320 Corona-Neuinfektionen wurden von den Gesundheitsämtern innerhalb eines Tages gemeldet. Der Inzidenzwert unterscheidet sich weiterhin stark: Bei den komplett Geimpften liegt der Wert laut Landesgesundheitsamt bei 18,3, bei den nicht beziehungsweise nicht vollständig Geimpften bei 210.

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