Wie bei der Bund-Länder-Konferenz beschlossen wurde, verlängert die Landesregierung die Corona-Maßnahmen bis zum 7. März. So ist es nun in der aktuellsten Corona-Verordnung des Landes geregelt. Des Weiteren ist festgelegt, dass Kitas und Schulen bis zum 21. Februar 2021 geschlossen bleiben.
Start in den Wechselunterricht ab 22. Februar
Die Grundschulen sollen - wie bereits angekündigt wurde - ab dem 22. Februar in den Wechselunterreicht starten. Die Präsenzpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt. Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sollen von der Schule Lernmaterialen für den Heimunterricht bekommen, heißt es in der Verordnung weiter.
Zudem sollen Kitas und Kinderbetreuung ab dem 22. Februar in den "Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen" starten. Der Unterricht an weiterführenden Schulen soll zunächst bis zum 7. März weiterhin nur im Fernunterricht stattfinden. Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren werde weiterhin angeboten, so die Landesregierung.
Friseurbetriebe dürfen ab 1. März öffnen
Darüber hinaus gehen aus der neuen Verordnung weitere Details für die geplante Öffnung der Friseursalons ab 1. März hervor, die weiterhin nur gelte, "wenn es das Infektionsgeschehen zulässt".
Voraussetzung sei demnach wieder eine vorherige Anmeldung und Reservierung der Kundinnen und Kunden innerhalb eines Zeitfensters. Die Angestellten und ihre Kundschaft werden zudem verpflichtet, medizinische Masken oder FFP2-, KN95- oder N95-Masken zu tragen.
Präsenzprüfungen in Berufsausbildungen möglich
Die geänderte Verordnung regelt unter anderem auch, dass Kundinnen und Kunden sowie Angestellte in allen Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben medizinische Masken oder FFP2-, KN95- oder N95-Masken tragen müssen.
In beruflichen Ausbildungen können Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen in Präsenz durchgeführt werden, wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung ansteht.
Daneben sei das Personal in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern, das keinen Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern oder Patientinnen und Patienten hat, von der FFP2-, KN95- oder N95-Maskenpflicht ausgenommen, heißt es weiter.