Die Corona-Verordnung des Kultusministeriums legt fest, dass alle Schülerinnen und Schüler im Unterricht eine Maske tragen müssen. Außerdem muss zweimal pro Woche ein Test gemacht werden. Hiergegen wandte sich eine Fünftklässlerin aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, vertreten durch ihre Eltern. Sie stellten einen Eilantrag an den VGH.
"Sie machte jeweils geltend, die Masken- und Testpflicht greife rechtswidrig in ihre Rechte ein."
Präsenzunterricht ermöglichen
Der 1. Senat des VGH in Mannheim hatte bereits im vergangenen Schuljahr Anträge gegen die Masken- und Testpflicht an Schulen abgewiesen. Er lehnte daher den Eilantrag als unbegründet ab. Auch die Regelungen für das neue Schuljahr seien voraussichtlich rechtmäßig, so der VGH.
Die Maskenpflicht diene dazu, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Schülerinnen und Schüler und potentiell sehr viele Menschen zu schützen. Außerdem solle mit der Schutzmaßnahme trotz des Infektionsgeschehens Präsenzunterricht ermöglicht werden. Einschränkungen seien der Antragstellerin zumutbar.
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Begründung: Viele Ausbrüche in Schulen
Laut Verwaltungsgerichtshof habe es gerade im Schulbereich in den letzten Wochen vor den Sommerferien zahlreiche Ausbrüche und steigende Infektionszahlen bei Kindern und Jugendlichen gegeben.
Für die Zeit nach den Sommerferien sei aus den Erfahrungen des letzten Herbstes zu erwarten, dass die Zahl der Infizierten – auch im Schulbereich – ansteige.
Pause beim Masketragen ist möglich
Es gebe außerdem zahlreiche Erleichterungen von der Maskenpflicht im Schulalltag. Außerdem seien immer wieder Pausen von dem Tragen der Masken möglich, so der VGH.
Auch die Testpflicht sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine regelmäßige Testung im Schulumfeld könne dazu führen, dass Infektionen mit dem Coronavirus nicht in die Schule eingetragen oder aber schnell erkannt werden. So könnten infizierte Personen rasch isoliert und Infektionsketten unterbrochen werden.