Eine FFP2-Maske hängt in einem Auto am Rückspiegel. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Philipp von Ditfurth)

Neue Corona-Regeln in Baden-Württemberg

FFP2-Maskenpflicht in Gastronomie und Einzelhandel

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Nach der Bund-Länder-Konferenz werden auch in Baden-Württemberg die Corona-Regeln angepasst. Unter anderem gilt seit Mittwoch dem 12. Januar eine verschärfte FFP2-Maskenpflicht.

Die baden-württembergische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die am Mittwoch (12. Januar) in Kraft getreten ist. Vorschriften wie 2G-Plus in der Gastronomie sollen weiter gelten, um nicht hinter die Beschlüsse der Bund-Länder-Runde zurückzufallen.

Mit der Corona-Verordnung vom 12. Januar friert die Landesregierung die Regelungen der "Alarmstufe II" ein. Sie gelten nun bis zum 1. Februar 2022 - unabhängig von den bislang maßgeblichen Schwellenwerten bei der Hospitalisierungsinzidenz. Als Grund dafür führt die Landesregierung die "ansteigende Omikron-Welle" und den "damit zu erwartenden neuen Anstieg der Hospitalisierungen" an.

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Viele Maßnahmen und Einschränkungen bleiben also erhalten. Angepasst wurden dagegen die Quarantäne-Regeln. Insgesamt wird die Quarantäne bei Infektionen mit der Omikron-Variante nun weniger streng gehandhabt. Damit will man verhindern, dass Teile der kritischen Infrastruktur ihre Arbeit einstellen müssen - wenn etwa ein Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Supermarktes nach einem Omikron-Fall in der Belegschaft volle vierzehn Tage in Quarantäne müsste.

FFP2-Maskenpflicht in Gastronomie und Einzelhandel

Neu ist außerdem: Wer 18 Jahre alt oder älter ist, muss ab Mittwoch in Innenräumen FFP2-Masken oder einen vergleichbar zertifizierten Mund-Nasen-Schutz tragen. In Bus und Bahn reicht weiterhin eine OP-Maske. In Läden, in der Gastronomie, in Museen und Bibliotheken sollen FFP2-Masken aber zur Pflicht werden. Am Arbeitsplatz gilt diese Pflicht nicht, da der Arbeitsschutz nicht vom Land, sondern vom Bundesgesetzgeber geregelt wird.

Eine FFP2-Maske liegt neben einer Tasse Kaffee. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein)
Wer in Baden-Württemberg ein Café oder Restaurant besuchen will oder im Einzelhandel seine Einkäufe erledigen möchte, benötigt nach der neuen Corona-Verordnung eine FFP2-Maske. picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild | Matthias Bein

Aus der FFP2-Empfehlung wird eine FFP2-Pflicht

Die neue Maskenpflicht kommt nicht überraschend. Bereits in der letzten Corona-Verordnung vom 27. Dezember gab es einen Passus, in der das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen wurde.

"FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht, eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken."

Aber: Die Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske in Innenräumen wird jetzt für Erwachsene zur Pflicht. Ein Verstoß kann bis zu 250 Euro kosten.

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"Wir alle wissen ob der erhöhten Schutzwirkung bei FFP2 - gerade jetzt mit Omikron", sagte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manfred Lucha (Grüne) bei der Regierungspressekonferenz. Aus dem "soll" werde durch die neue Verordnung deswegen ein "muss". Als die Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken ausgesprochen worden sei, sei die entsprechende Verfügbarkeit noch nicht gegeben gewesen, so Lucha weiter. Mittlerweile gebe es aber genug FFP2-Masken. Auch Uwe Lahl, Amtschef im Sozialministerium Baden-Württemberg, hatte im Dezember gegenüber dem SWR gesagt, dass die Zeit zwischen der Empfehlung und der Pflicht als Übergangslösung gedacht sei. So hätten sich die Menschen darauf vorbereiten und sich mit FFP2-Masken ausstatten können.

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SWR