Nach einer Entscheidung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) müssen Einzelhändler im Land zunächst die Kosten für die Corona-Zutrittskontrollen weiter bezahlen. Die Mannheimer Richter lehnten mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag einer Einzelhändlerin ab, die für die Kontrollpflicht keine rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz sieht.
Laut dem Eilantrag hält die Einzelhändlerin die Kontrollpflicht für unverhältnismäßig. Sie führe zu erheblichem zusätzlichem Personalaufwand. Überdies seien ihre Mitarbeiter Übergriffen an den Check-Punkten ausgesetzt, gaben die Richter die Argumente der Antragstellerin wieder. Sie betreibt in Baden-Württemberg mehrere Filialen im Textileinzelhandel.
Keine stichprobenartige Kontrolle
Dem VGH zufolge gilt die den Händlern auferlegte Prüfung von Impfstatus und Ausweispapieren noch bis zum 19. März. Ohne Kontrollpflichten würden Nachweisverpflichtungen und Zugangsbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen unwirksam.
Bei einem Verzicht auf Kontrollen sei zu erwarten, dass nicht-immunisierte Kunden das Infektionsgeschehen deutlich verstärken. Dies sei auch bei einer nur stichprobenartigen Kontrolle zu befürchten, die die Antragstellerin für ausreichend halte. Der 1. Senat schloss sich auch dem Argument des Landes an, dass eine nur stichprobenartige Kontrolle das Konfliktpotenzial deutlich vergrößern könnte. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.