Seit zehn Jahren wird um die Kosten für Polizei-Einsätze bei Fußball-Bundesligaspielen gestritten. Heute will das Bundesverfassungsgericht das Urteil über die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga verkünden. Die DFL wehrt sich gegen eine Regelung des Bundeslands Bremen, das Kosten für den zusätzlichen Polizeiaufwand bei Hochrisikospielen an die Liga weiterreicht. Das Urteil des höchsten deutschen Gerichts hat über Bremen hinaus Bedeutung für den gesamten Profi-Fußball. Über die Situation in Baden-Württemberg ein Überblick von Knut Bauer:
Derbys, bei denen Mannschaften und ihre Fans um die Vorherrschaft in einer Region kämpfen oder das Aufeinandertreffen von Teams mit verfeindeten Fangruppen werden von der Polizei als High-Risk-Spiele eingestuft. In Baden-Württemberg waren das in der vergangenen Saison sieben Partien, darunter die Spiele VfB gegen Dortmund, 1. FC Heidenheim gegen VfB Stuttgart und in der zweiten Liga Karlsruher SC gegen 1. FC Kaiserslautern. Kosten zu den Einsätzen liegen dem baden-württembergischen Innenministerium nach Angaben einer Sprecherin nicht vor, weil sie nicht dezidiert erhoben würden. Klar ist jedoch, dass zusätzliche Kosten entstehen, weil die Polizei bei Hochrisikospielen einen wesentlich größeren Aufwand betreiben muss. Teilweise beginnen die Vorbereitungen der Polizei gemeinsam mit Vertreten von Vereinen und Fangruppierungen schon zwei Wochen vor dem Spiel. Am Spieltag selbst sind bei Hochrisiko-Partien etwa doppelt so viele Beamte im Einsatz wie bei normalen Bundesligaspielen. Also 800 bis 1000 Polizisten statt sonst 400 bis 500. Eine Größenordnung für die zusätzlichen Kosten liefert der Betrag, um den sich der juristische Streit vor dem Bundesverfassungsgericht dreht: der Stadtstaat Bremen hat der DFL für den Einsatz beim Hochrisikospiel Werder Bremen gegen Hamburger SV vor zehn Jahren rund 400 000 Euro in Rechnung gestellt. Wären hochgerechnet für die sieben High-Risk-Spiele in der vergangenen Saison in Baden-Württemberg rund drei Millionen Euro zusätzlich, für die der Steuerzahler aufkommen muss.