Zunächst hatte die Stadt Karlsruhe eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach nicht angemeldete Corona-Demos grundsätzlich verboten seien. Vergangene Woche hatte das Verwaltungsgericht in Karlsruhe dieses Verbot aufgehoben. Ein Teilnehmer hatte dagegen einen Eilantrag gestellt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Stadt Karlsruhe sich angemessen auf die sogenannten Spaziergänge vorbereiten könne, weil sie jeden Montag stattfinden.
VGH hebt Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf
Dagegen legte die Stadt Karlsruhe Beschwerde ein und bekam Recht. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim folgte der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Die Gefahreneinschätzung bei angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen unterscheide sich erheblich.
Erfahrungen hätten gezeigt, dass viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer unangemeldeter Veranstaltungen sich nicht an eine Maskenpflicht oder an das Abstandsgebot hielten. Das habe eine "ganz erheblich erhöhte Ansteckungsgefahr" zur Folge, heißt es in der Begründung der Entscheidung. Diese Ansteckungsgefahr rechtfertigt das präventive Gebot solcher Demos, heißt es weiter.
Nach Ansicht des VGH kann nur bei angemeldeten Demonstrationen schon im Vorfeld ein Hygienekonzept erstellt werden, das einen ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.