Wie Kommunen in Heilbronn-Franken Wasser sparen (Foto: SWR)

Landratsamt verlängert Allgemeinverfügung

Hohenlohekreis: Wasserentnahmeverbot noch bis Ende September

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AUTOR/IN
Jan Arnecke

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit hat das Landratsamt des Hohenlohekreises die Allgemeinverfügung zum Wasserentnahmeverbot noch bis Ende September verlängert.

Bereits seit 21. Juli gilt im Hohenlohekreis ein Wasserentnahmeverbot. Diese Allgemeinverfügung untersagt es Privatpersonen, Wasser aus Flüssen oder Seen zu pumpen, etwa um Gärten zu bewässern. Grund dafür ist schon vor rund einem Monat die anhaltende Trockenheit gewesen. Jetzt wurde die entsprechende Allgemeinverfügung verlängert. Die neue Fassung kann hier eingesehen werden.

Wasserentnahmeverbot bis 30. September

Bisher galt diese bis einschließlich 31. August. Wie das Landratsamt allerdings nun in der Allgemeinverfügung festhält, wird diese Regelung nun bis einschließlich 30. September verlängert. Wie es dort heißt, bleibe die Entnahme von Wasser aus "oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) in allen Gemeinden des Hohenlohekreises für Zwecke der Bewässerung und Beregnung untersagt." Eine Ausnahme gibt es: Mit "Handgefäßen", also Eimern oder Gießkannen, darf weiterhin auch aus Bächen, Flüssen oder Seen Wasser abgeschöpft werden.

Auch Landwirtschaft weiterhin betroffen

Auch Landwirte sind weiterhin von der neuen Allgemeinverfügung betroffen. Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, die mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Hohenlohekreises geschehen und zur Produktion von Lebensmitteln in der Landwirtschaft oder auch dem Gartenbau dienen, seien demnach auf 50 Prozent zu reduzieren und dürfen nur zwischen 18:00 Uhr und 8:00 Uhr erfolgen. In diesen wasserrechtlichen Erlaubnissen sind auch gewisse Pegelstände vermerkt. Werden diese erreicht, muss die Wasserentnahme ganz eingestellt werden. Die Pegelstände können hier eingesehen werden.

Auch hier gibt es Ausnahmen: Tröpfchenbewässerung sei demnach von der Regelung ausgenommen, heißt es in der Allgemeinverfügung. Genauso auch diejenigen Betriebe, "die der wasserrechtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliegen".

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