Keine Maskenpflicht, keine Abstandsregeln, keine 3G-Regel - nach der neuen Corona-Verordnung sind private Feiern wie Geburtstage, Taufen oder Hochzeiten wieder uneingeschränkt möglich. Doch wie ist das, wenn man dafür ein Restaurant oder zumindest Teile davon angemietet hat?
"Wenn eine neue Verordnung kommt, braucht es immer einige Zeit, bis alle Detailfragen geklärt sind", sagt Restaurantbetreiber Frank Bundschu aus Bad Mergentheim (Main-Tauber-Kreis), gleichzeitig Kreisvorsitzender des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (Dehoga) im Main-Tauber-Kreis. Er beobachte, dass sich viele Gastronomen und Gäste gerade schwer täten, was jetzt genau gelte und was nicht - gerade jetzt, wo die Corona-Verordnung innerhalb von vier Wochen zweimal grundlegend geändert worden sei.
3G-Regel statt Inzidenz im Alltag Neue Corona-Verordnung: Das gilt aktuell in Baden-Württemberg
Seit dem 16. August bestimmt nicht mehr die Inzidenz den Alltag in Baden-Württemberg - sondern die 3G-Regel. Für Ungeimpfte bedeutet das eine Testpflicht in vielen Bereichen. Die neue Verordnung im Überblick.
Wann ist eine geschlossene Gesellschaft eine private Feier?
Die Landesregierung definiert eine private Veranstaltung in ihrer Begründung zur aktuellen Corona-Verordnung als "klar abgrenzbaren Personenkreises mit einer innerlichen Verbundenheit zur veranstaltenden Person". Heißt: Alle Teilnehmenden müssen eine private Beziehung zum Ausrichter haben, etwa durch Verwandtschaft oder Freundschaft. Hochzeit, Geburtstag, Taufe, Kommunion oder Konfirmation erfüllen dieses Kriterium, eine Unternehmensfeier aber beispielsweise nicht.
Was gilt bei privaten Feiern in einem Restaurant oder Hotel?
Das Sozialministerium und der Landesverband der Dehoga in Stuttgart unterscheiden grundsätzlich zwischen zwei Arten von geschlossenen Gesellschaften im Restaurant:
- Die private Feier findet in einem vom Publikumsverkehr abgetrennten Nebenraum statt, das heißt, die Gäste sind beim Feiern im Nebenraum "unter sich": In diesem Fall gilt im Nebenraum keine Maskenpflicht, sobald der Nebenraum verlassen wird (zum Beispiel beim Kommen und Gehen oder beim Gang zur Toilette) muss eine Maske getragen werden. Die 3G-Regel sowie die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung gilt grundsätzlich beim Betreten der Lokalität.
- Der Ausrichter der privaten Feier hat das ganze Restaurant angemietet, die Gäste sind im gesamten Restaurant komplett "unter sich": In diesem Fall gilt der komplette Restaurantbereich als private Veranstaltung, es gibt keine Maskenpflicht, keine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung sowie keine 3G-Regel, da kein Kontakt zu Menschen außerhalb der Feiergemeinschaft besteht.
In beiden Fällen ist Tanzen in den Bereichen erlaubt, wo es keine Maskenpflicht gibt. Das Personal muss wie bisher auch Maske tragen.
Hat die Feiergesellschaft nur einen oder mehrere Tische im öffentlichen Bereich eines Restaurants reserviert, gelten die ganz normalen Regeln im Restaurant - also 3G, Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht beim Verlassen des Platzes.