Corona Soforthilfe Symbolfoto (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance / Eibner-Pressefoto)

Datum der Antragstellung ist bindend

Corona-Soforthilfen von Anfang 2020: Nachträgliches Ändern nicht möglich

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Wer im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt hat, kann keine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums in Anspruch nehmen. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens.

"Wir werden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung nutzen", erklärte Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) als Reaktion auf das Rechtsgutachten.

Zahlreiche Unternehmen und Solo-Selbständige hatten im Frühjahr 2020 nach dem Lockdown Probleme, ihre Rechnungen zahlen zu können. Viele hatten die dreimonatige Corona-Soforthilfe beantragt. Der Bund hatte über die Länder das Geld zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfe sei zwar grundsätzlich nicht zurückzuzahlen, hatten die Behörden versichert. Falls jedoch der Liquiditätsengpass geringer gewesen sei als zunächst mitgeteilt, ergebe sich ein Rückzahlungsbedarf.

Rückzahlungsforderungen wegen falschen Einschätzungen 2020

Manche Unternehmen und Solo-Selbständige hatten ihre Prognose falsch eingeschätzt, ihre Liquiditätsprobleme traten erst später oder nicht im angedachten Umfang zu Tage. Zu unrecht erhaltenes Geld soll daher wieder zurückgezahlt werden. Der Bund hatte zuletzt für die noch ausstehenden Schlussabrechnungen bei Rückzahlungsbedarf eine zeitliche Flexibilität für den Betrachtungszeitraum der Notlage in Aussicht gestellt. Ein Rechtsgutachten kassiert jetzt für Baden-Württemberg diese Möglichkeit wieder ein.

Rückzahlung Soforthilfen (Foto: SWR)
Manche müssen die Corona-Soforthilfe 2020 nicht zurückzahlen - andere schon.

Angedachte Flexibilisierung für Rückzahlung rechtlich nicht haltbar

Der sogenannte Betrachtungszeitraum bei der Corona-Soforthilfe kann rückwirkend nicht geändert werden. Das Datum der Antragstellung gilt. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten der Kanzlei Dolde, Mayen & Partner, das das baden-württembergische Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben hat. Damit bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe, mit denen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe im Frühjahr 2020 abgefedert wurden, teilte das Ministerium mit.

Betrachtungszeitraum für möglichen Rückzahlungsbedarf bleibt fix

"Die vom Bund eingeräumte Möglichkeit trägt für uns nicht", erklärte Wirtschaftsministerin Hoffmeister-Kraut. Über Monate sei alles getan worden, um den Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern zu helfen. Doch die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sie verstöße unter anderem gegen das grundgesetzlich verbriefte Gleichheitsgesetz.

"Ich bedauere das in der Sache sehr. Rechtswidrig darf sich der Staat aber nicht verhalten. Umso mehr setze ich mich jetzt mit Nachdruck dafür ein, dass kein Unternehmen durch eine Rückzahlung in seiner Existenz gefährdet wird."

Porträt von Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Marijan Murat)
Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU)

Ausnahmen bei Rückforderungen in BW möglich

Das Rückmeldeverfahren sieht bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund möglicher Rückforderungen Ausnahmeregelungen vor. So könne in Härtefällen auf Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden. Darauf verweist das Ministerium. Um besondere Härten zu vermeiden, könnten in Ausnahmefällen von der L-Bank Rückforderungsbeträge unbefristet erlassen werden, was dem vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung entspreche, heißt es. Dies sei abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen. Außerdem sei eine Bagatellgrenze für Rückforderungen vorgesehen.

Über eine halbe Milliarde Euro aus Landesmitteln zur Abfederung der Pandemie-Folgen

Das Ministerium weist darauf hin, dass Baden-Württemberg für seine Wirtschaft über die Hilfsmaßnahmen des Bundes hinaus mehr als eine halbe Milliarde Euro in verschiedenen Programmen aufgewendet habe: Den fiktiven Unternehmerlohn, die Stabilisierungshilfe Corona für das Gastgewerbe, den Tilgungszuschuss Corona für besonders betroffene Branchen, zusätzliche Unterstützungsleistungen bei den Personalkosten bei der Soforthilfe oder seit 1. März 2022 die Restart-Prämie beispielsweise für Betriebe des Einzelhandels, der Veranstaltungswirtschaft oder der Gastronomie.

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SWR