Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung für Baden-Württemberg aktualisiert. Statt der Absonderung gelten jetzt "absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen". Was das im Einzelnen bedeutet:
- Welche Schutzmaßnahmen muss ich bei einer Coronainfektion einhalten?
- Darf ich mit Maske überall hin?
- Was, wenn ich in einem anderen Bundesland arbeite?
- Was gilt für Kinder?
- Muss ich andere über meine Infektion oder die meines Kindes informieren?
Welche Schutzmaßnahmen muss ich bei einer Coronainfektion einhalten?
Bei einem positiven PCR- oder Schnelltestergebnis müssen Privatpersonen sich nicht mehr zu Hause absondern. Aber sie sind verpflichtet, für fünf Tage oder bis zu einem negativen PCR-Testergebnis in öffentlichen Innenräumen Maske zu tragen und draußen 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen einzuhalten. Stoffmasken sind nicht erlaubt. Die Infizierten müssen medizinische oder FFP2-Masken tragen.
Darf ich mit Maske überall hin?
Nein. Infizierte dürfen Krankenhäuser, Pflegeheime, Massenunterkünfte z. B. für Geflüchtete oder Wohnungslose und Justizvollzugsanstalten nicht betreten und auch nicht dort arbeiten. Ausnahmen gelten für Personen, die selbst dort untergebracht sind oder behandelt werden. Auch für Besuche bei Sterbenden oder Einsätze von Feuerwehr oder Polizei gibt es Ausnahmen. Infizierte müssen die Einrichtung dann auf ihre Infektion hinweisen. Das gilt nicht bei dringenden Einsätzen von Polizei und Rettungskräften.
Was, wenn ich in einem anderen Bundesland arbeite?
Wer über eine Grenze in ein anderes Bundesland pendelt, muss aufpassen. Denn es gelten jeweils die Regeln vor Ort und in den meisten anderen Bundesländern gilt die Isolationspflicht noch.
Was gilt für Kinder?
Kindern dürfen trotz Corona-Infektion in die Schule oder in die Kita. Schulkinder müssen dann aber wie Erwachsene außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen. Kinder, die noch nicht in die Schule gehen, brauchen keine. Grundsätzlich empfiehlt das Gesundheitsministerium Kindern und Erwachsenen, zu Hause zu bleiben, solange sie sich krank fühlen oder Symptome haben. Eine Pflicht besteht aber nicht.
Muss ich andere über meine Infektion oder die meines Kindes informieren?
In den meisten Fällen nicht. Es besteht aber eine Hinweispflicht in den Ausnahmefällen, in denen Infizierte eine medizinische Einrichtung oder eine Massenunterkunft betreten dürfen.