In diesem Rucksack des Täters sollen noch weitere Waffen gewesen sein. (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow)

Tödliche Schüsse in Hörsaal

Mutmaßlicher Amoklauf in Heidelberg: Was wir über die Waffen wissen

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Eric Beres
Kai Laufen

Wie konnte der Heidelberger Täter Waffen im Ausland kaufen? Laut Polizei liegen Kaufbelege vor - legal war der Kauf wohl nicht. Das ist bislang über die Waffen bekannt.

Bei einer der Waffen, die der Täter von Heidelberg genutzt hat, handelt es sich offenbar um eine "Doppelflinte" der Marke Churchill 512 des türkischen Waffenherstellers Akkar. Sowie vermutlich um einen so genannten Unterhebelrepetierer, Modell 1892, des italienischen Herstellers Chiappa. Zu dieser Einschätzung kommt der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler (VDB). Grundlage dafür ist die Analyse von Pressefotos, die am Tatort entstanden sind und auf denen die Waffen zu erkennen sind.

Waffen im Fachhandel erhältlich

Nach Einschätzung des VDB handelt es sich um "eher preisgünstige" Waffen, die bei der Jagd eingesetzt werden. "Sie können im Fachhandel in Deutschland und im europäischen Ausland legal erworben werden", sagte VDB-Geschäftsführer Ingo Meinhard dem SWR. Das zeigen nach SWR-Informationen auch mehrere Verkaufsangebote in Onlineshops. Dort werden die Waffen für bis zu 1.600 Euro verkauft.

Der Täter soll laut Polizei weitere 100 Schuss Munition in diesem Rucksack mit sich geführt haben.  (Foto: dpa Bildfunk, picture alliance/dpa | Sebastian Gollnow)
Der Täter soll laut Polizei weitere 100 Schuss Munition in diesem Rucksack mit sich geführt haben.

Erwerb der Waffen im Ausland nur mit Erlaubnis möglich

Die Polizei hatte bisher mitgeteilt, der Täter habe 100 Schuss Munition in einem Rucksack mit sich geführt. Zur Herkunft der Waffen sagte die Polizei bisher nur, dass sie vor kurzem im Ausland erworben worden seien und es "Kaufbelege" dafür gebe. Oberstaatsanwalt Andreas Herrgen, der Leiter der Staatsanwaltschaft Heidelberg, hatte bei der Pressekonferenz am Montagabend gesagt, dass nach bisherigem Kenntnisstand weder der Täter noch seine näheren Angehörigen eine waffenrechtliche Erlaubnis besaßen. Nach seinem Kenntnisstand seien die Waffen relativ kurze Zeit vor der Tat im Ausland erworben worden, so der Oberstaatsanwalt. Eine mögliche Mitverantwortung weiterer Personen, die dem Täter die Waffen verkauft haben, müsse untersucht werden.

Laut VDB ist der legale Erwerb der Waffen auch im europäischen Ausland nur mit einer entsprechenden Waffenerlaubnis möglich. Die Europäische Feuerwaffenrichtlinie schreibt zudem vor, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer einer Waffe diese bei den jeweils zuständigen nationalen Behörden melden. In Deutschland ist dies das Bundesverwaltungsamt, wo das Nationale Waffenregister geführt wird.

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