Wo ist die Alltagsmaske ab Montag, 27. April, Pflicht und wo nicht?
Bekannt war, dass man den Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen tragen soll. Die Pflicht gilt aber nicht nur in den Fahrzeugen, sondern auch an Bahn- und Bussteigen.
Eine Mund-und-Nasen-Bedeckung ist außerdem für Fahrten im Gelegenheitsverkehr vorgeschrieben: Dazu zählen Taxifahrten oder privat organisierte Fahrgemeinschaften, zum Beispiel zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.
Ansonsten gilt die Maskenpflicht in allen Läden und Einkaufszentren und überall dort, wo Verkauf von Produkten im Sinne eines Ladengeschäftes stattfindet, also auch in Postfilialen.
Ausgenommen sind Wochenmärkte, da sie nicht in Verkaufsräumen stattfinden, sondern an der frischen Luft. Die Kommunen können jedoch schärfere Regeln erlassen - so muss etwa auf dem Waiblinger Wochenmarkt seit Samstag (25.4.) bereits Maske getragen werden.
Es sei aber grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, so die Empfehlung der Landesregierung.

Wer muss keine Schutzmasken tragen?
Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Maskenpflicht in Baden-Württemberg ausgenommen.
Ausgenommen bleibt auch, für wen das Tragen einer Maske wegen einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen - etwa wegen Asthma - unzumutbar ist. Sofern die Gründe nicht offensichtlich sind, ist ein Nachweis wie etwa eine ärztliche Bestätigung für etwaige Kontrollen erforderlich.
Auch schwerhörige oder gehörlose Menschen und ihre Begleitpersonen, die auf das Mundbild oder eine besonders deutliche Aussprache angewiesen sind, dürfen unverhüllt bleiben.
Die Maskenpflicht gilt auch nicht für Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe arbeiten.
Welche Mund-Nasen-Bedeckungen sind erlaubt und welche nicht?
Empfohlen wird das Tragen einer Alltagsmaske. Darunter versteht man nicht zertifizierte, meist selbstgemachte Masken aller Art, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken.
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Erlaubt sind auch Schals und Tücher, wenn sie ebenfalls Mund und Nase vollständig und sicher abdecken.
Nicht erlaubt sind: Strick- und Häkelmasken oder -schals sowie Motorradhelme.
Die Landesregierung bittet ausdrücklich darum, nicht in größeren Mengen zertifizierte Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS) sowie Filtering-Face-Piece-Masken (FFP) zu nutzen. Diese professionellen Masken würden derzeit vorrangig im Gesundheitsbereich benötigt.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt ab dem 27. April. Nach einer einwöchigen Übergangsphase sollen ab 4. Mai Bußgelder in Höhe von 15 Euro bei Verstößen verhängt werden. Bei Folgeverstößen können die Behörden bis zu 30 Euro erheben.