Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat sein Corona-Konzept für den Herbst vorgestellt. Die aktuelle Corona-Verordnung für Baden-Württemberg wurde verlängert - sie soll in dieser Form bis zum 19. September gelten. Ein Überblick über die wichtigsten Regeln.
- Isolation und Quarantäne
- Kontaktbeschränkungen
- Maskenpflicht
- Testpflicht für Ungeimpfte und Nicht-Genesene
- Schnelltests
- Zugangsbeschränkungen
- Reisen
- Arbeitsplatz
Muss ich meine Corona-Erkrankung melden?
Für Privatpersonen gilt keine Meldepflicht mehr. Es gibt aber weiterhin Regeln zur Quarantäne und Isolation. Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.
Was muss ich beachten, wenn ich positiv getestet wurde?
Für Infizierte oder nicht geimpfte Kontaktpersonen gelten fünf Tage Isolation - aber nur, wenn die Betroffenen 48 Stunden lang keine Symptome wie zum Beispiel Husten oder Fieber haben. Treten weiter Symptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet spätestens nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht nötig, um die Isolation zu beenden, wird aber vom Robert Koch-Institut empfohlen.
Neue Regelung seit Dienstag Verkürzung der Corona-Isolation in BW: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Lange Zeit mussten die Menschen in BW bei einer Corona-Infektion für zehn Tage in Isolation. Das hat sich nun geändert: Darauf müssen Betroffene künftig achten.
Welche Regeln gelten für Mitarbeitende in Krankenhäusern und Pflegeheimen?
Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen nach den fünf Tagen Isolation nicht nur 48 Stunden symptomfrei sein, sondern brauchen auch einen einen negativen Corona-Test. Ohne den Test, der frühestens am ersten Tag nach der Isolation gemacht werden kann, dürfen sie nicht arbeiten. Andernfalls endet das berufliche Tätigkeitsverbot spätestens am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Klinik- und Heimleitungen ist es im Einzelfall erlaubt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trotz positiven Corona-Tests wieder arbeiten zu lassen, wenn sie keine Symptome mehr haben.
Arbeiten trotz Coronainfektion? So praxistauglich ist die Ausnahmeregel für Klinikpersonal
Das Freitesten für Personal in Krankenhäusern ist umstritten. Es sei in der Praxis wenig hilfreich, heißt es aus BW-Kliniken - dabei ist der Personalmangel so akut wie lange nicht.
Was gilt für Kontaktpersonen oder Haushaltsangehörige?
Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Der Impftstatus spielt dabei keine Rolle mehr. Es wird aber empfohlen, die Kontakte zu reduzieren.
Gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr?
Im Infektionsschutzgesetz sind keine Kontaktbeschränkungen oder Personenobergrenzen für Veranstaltungen mehr vorgesehen. Jeder und jede kann sich also mit allen treffen. Veranstaltungen können wieder vor vollem Haus stattfinden.
Wo gibt es noch eine Maskenpflicht?
Masken bleiben zum Schutz vor dem Coronavirus in folgenden Einrichtungen vorgeschrieben:
- im ÖPNV, also Bus und Bahn, sowie im Flugzeug und der Personenschifffahrt. Bei Reisebussen sieht das anders aus: Sie sind nicht Teil des ÖPNV, hier entfällt die Maskenpflicht - per Hausrecht kann diese jedoch eingefordert werden
- in Arztpraxen, außer in Zahnarztpraxen
- in Obdachlosenunterkünften
- im Rettungsdienst
Übrigens: Supermärkte könnten grundsätzlich durchsetzen, dass beim Einkauf Masken getragen werden müssen. Rechtlich wäre das möglich. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen könnte eine Maskenpflicht im Einzelhandel rechtswidrig sein:
Nach Corona-Lockerungen Hausrecht: Maskenpflicht im Einzelhandel weiterhin möglich
Die Maskenpflicht fällt - auch im Supermarkt. Falls die Betreiber aber auf die Maske bei Kunden bestehen, wäre das aus rechtlicher Sicht in den allermeisten Fällen wohl zulässig.
Für wen gibt es weiterhin eine Testpflicht?
- an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) und Schulkindergärten mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperlich-motorische Entwicklung
- in Krankenhäusern
- in Pflegeheimen
- bei ambulanten Pflegediensten zur ambulanten Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen
- in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen sowie für ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die dort Dienstleistungen erbringen. Ausnahme: Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, Absatz 1, Satz 2, Elftes Buch Sozialgesetzbuch
- in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete
- in Justizvollzugsanstalten, Abschiebehaft- und Maßregelvollzugseinrichtungen sowie Einrichtungen mit dauerhaft freiheitsentziehenden Unterbringungen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Seniorinnen und Senioren
Geboosterte, frisch Zweitgeimpfte und Genesene sind meist von der Testpflicht befreit - wobei frisch innerhalb der vergangenen drei Monate bedeutet. Im Detail finden sich die Regelungen zur Befreiung von der Testpflicht in den Verordnungen zu Schule, Kita sowie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Bleiben Schnelltests kostenlos?
Die Corona-Bürgertests sind ab dem 30. Juni nicht mehr kostenlos. Ausgenommen von den kostenpflichtigen Tests sind vulnerable Gruppen, beispielsweise Schwangere oder Menschen in häuslicher Pflege. Bürgerinnen und Bürger müssen drei Euro pro Test zahlen, den Restbetrag übernimmt der Bund. Soll ein Test ohne konkreten Anlass durchgeführt werden, muss jede Bürgerin und jeder Bürger die kompletten Kosten selbst tragen. Alle Fragen und Antworten zu den Schnelltests werden in folgendem Artikel beantwortet:
Neue Verordnung greift auch in BW Corona-Test ab 30. Juni kostenpflichtig: Wer muss zahlen und wer nicht?
Die kostenlosen Corona-Schnelltests für alle Bürgerinnen und Bürger werden abgeschafft. Doch es gibt Ausnahmen. Wer darf sich künftig wie und wo testen lassen? Die wichtigsten Antworten.
Zugangsbeschränkungen - spielt mein Impfstatus im Alltag noch eine Rolle?
Im Alltag sehr vieler Menschen spielen Zugangsbeschränkungen nach Impf- oder Genesenenstatus keine Rolle mehr. Regeln wie 2G-Plus oder 3G gibt es nicht mehr. Auch in Clubs und Diskotheken kann wieder ohne Einschränkung gefeiert werden. Lediglich in den oben genannten Einrichtungen - etwa in Krankenhäusern oder im Rettungsdienst - wird es weiter eine Testpflicht und damit auch Zugangsbeschränkungen geben.
In der Pflege gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht. Sollte die Teil-Impfpflicht nicht verlängert werden, geht Sozialminister Manfred Lucha (Grüne) davon aus, dass sie im Ende Dezember 2022 ausläuft.
Was muss ich beim Reisen beachten?
Wo der Impf-, Genesenenstatus oder das Testergebnis weiterhin eine Rolle spielt, ist bei Reisen ins Ausland und der Einreise nach Deutschland. Welche Regeln gerade bei der Einreise in andere EU-Länder gelten, hat die EU unter reopen.eu zusammengefasst. Zum 1. Juni endet die Nachweispflicht bei einer Einreise nach Deutschland. Ausgenommen sind Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen. Weitere Informationen vom Auswärtigen Amt gibt es hier.
Welche Corona-Regeln gelten am Arbeitsplatz?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz "bei sich ändernden Gegebenheiten" anzupassen. Seit dem 19. März 2022 ist es Betrieben rechtlich nicht mehr gestattet, den Impf- oder Genesenenstatus von Beschäftigten zu erfassen. Seit dem 26. Mai ist auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft getreten. Außer in Einrichtungen des Gesundheitsbetriebs können Arbeitnehmer wieder ohne Impf- oder Testnachweis arbeiten gehen.
Jedes Unternehmen muss Maßnahmen einhalten, die zur Sicherheit der Gesundheit der Beschäftigten dienen. Darunter fallen beispielsweise:
- Besprechungen via Video- oder Telefonkonferenz
- Wenig Besucherverkehr
- Umsetzung von Hygienevorgaben
- Mobiles Arbeiten und Homeoffice
Zum Hygienekonzept gehören weiterhin:
- Mindestabstand von 1,50 Metern
- Personenkontakte im Betrieb reduzieren, zum Beispiel durch Vermeidung oder Verminderung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen. Ein Mittel dazu kann Angebot und Ermöglichung von Homeoffice sein
- infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden, um dort die Viruslast zu senken
- Maskenpflicht überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten
- regelmäßige betriebliche Testangebote