Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat einem ungeimpften Studenten recht gegeben und einen Teil der Corona-Verordnung ab Montag außer Vollzug gesetzt. In einem am Freitag veröffentlichten Beschluss hieß es, das Einfrieren der "Alarmstufe II", das für nichtimmunisierte Studierende zum weitgehenden Ausschluss von Präsenzveranstaltungen führe, sei voraussichtlich rechtswidrig.
VGH: Einfrieren von "Alarmstufe II" nicht in Einklang mit Gesetz
Das Land hatte entschieden, die "Alarmstufe II" wegen der Omikron-Variante unabhängig von den Krankenhauseinweisungen vorerst bis Februar beizubehalten. Durch die vielen Neuinfektionen - auch beim medizinischen Personal - komme es zunehmend zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheitsversorgung, argumentierte es vor Gericht.
Dem folgte der VGH nicht: Eine Vorschrift, die solche Zugangsbeschränkungen ausdrücklich unabhängig von der Hospitalisierungsinzidenz vorgebe, stehe nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang, hieß es. "Erhebliche Grundrechtsbeschränkungen" könnten nicht abgekoppelt von dieser Inzidenz angeordnet werden. Die Regel bedeute einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen auf Berufsausbildungsfreiheit.
Die Landesregierung kündigte nach SWR-Informationen daraufhin an, das Stufensystem der Corona-Verordnung nächste Woche wieder in Kraft setzen zu wollen:
Kurskorrektur der Landesregierung Baden-Württemberg reagiert auf VGH-Beschluss: Ab nächster Woche Lockerungen der Corona-Regeln erwartet
Nach SWR-Informationen will die BW-Landesregierung nächste Woche das Stufensystem der Corona-Verordnung wieder in Kraft setzen. An Hochschulen gilt ab Montag "Alarmstufe I". mehr...
Bereits zweiter Beschluss gegen 2G an Hochschulen
Der VGH hatte die 2G-Regelung an Hochschulen bereits Mitte Dezember auf den Eilantrag desselben Pharmazie-Studenten von der Uni Freiburg hin vorläufig außer Vollzug gesetzt. Damals galt jedoch noch die vorherige Fassung der Corona-Verordnung. Die neue Entscheidung erging gegen die aktuell gültige Fassung der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg.
Der VGH wies darauf hin, dass bei ihm weitere Verfahren gegen das Einfrieren der "Alarmstufe II" in anderen Bereichen anhängig sind. Über diese sei noch nicht entschieden, weil noch keine abschließenden Stellungnahmen aller Beteiligten vorlägen.