In Baden-Württemberg sind nach über zwei Jahren Pandemie am 3. April 2022 nahezu alle Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Die im Bundesgesetz noch vorgesehene Hotspot-Regeln wird nicht angewendet.
Einige wenige Ausnahmen werden allerdings weiter gelten, etwa eine Maskenpflicht in speziellen Situationen sowie eine Testpflicht in wenigen Bereichen des alltäglichen Lebens. Eine Übersicht dazu finden Sie hier:
Fragen und Antworten zu Isolation, Maskenpflicht und Co. Corona-Regeln in BW: Was in Baden-Württemberg jetzt noch gilt
Die Isolationszeit bei einer Corona-Infektion wird in BW auf fünf Tage reduziert. Einige Regelungen gelten aber weiterhin. Fragen und Antworten zu den wichtigsten Regeln. mehr...
Die Corona-Regeln in Baden-Württemberg vor dem 2. April
Viele bislang geltende Regeln bleiben bestehen oder werden höchstens etwas gelockert. Das Corona-Warnstufensystem gilt allerdings nicht mehr und auch für öffentliche Veranstaltungen gibt es keine Kapazitätsbegrenzung mehr.
- Corona-Warnstufensystem entfällt
- Kontaktbeschränkungen für private Treffen fallen
- Wo gilt weiter Maskenpflicht
- Testpflichten bestehen weiter
- Quarantäneregeln
- Einzelhandel
- Bildungseinrichtungen
- Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
- Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen
- Großveranstaltungen
- Fastnacht, Straßen- und Volksfeste
- Kinos, Theater und Konzertsäle
- Galerien, Museen und Co.
- Bäder, Saunen und Fitnessstudios
- Messen, Ausstellungen, Kongresse
- Bus und Bahn
- Private Treffen und Veranstaltungen
- Gastronomie, Bars und andere Vergnügungsstätten
- Clubs und Diskotheken
- Sexarbeitsstätten
- Friseure, Massage und andere körpernahe Dienstleistungen
- Sport
- Ausgangsbeschränkungen
- Hotels und Beherbergung
- Erfassung der Kontaktdaten
Corona-Warnstufensystem entfällt
Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) ist entfallen. An die Hospitalisierungsinzidenz und die Zahl der Corona-Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen im Land waren bislang entsprechende Einschränkungen im öffentlichen und privaten Leben gekoppelt.
Kontaktbeschränkungen für private Treffen fallen
Kontaktbeschränkungen für private Treffen und die Kapazitätsgrenzen für öffentliche Veranstaltungen sind weggefallen. Dafür gibt es laut Gesundheitsministerium künftig keine Rechtsgrundlage mehr. Nach den Beschlüssen der Landesregierung dürfen sich auch Ungeimpfte wieder ohne jegliche Einschränkungen treffen. Außerdem können zum Beispiel Fußballclubs ihre Stadien wieder bis zum letzten Platz füllen.
Wo gilt noch die Maskenpflicht?
Bundesweit soll die Maskenpflicht nur noch in Pflegeheimen, Kliniken und im Nahverkehr gelten. Eine detaillierte Übersicht - auch über die Vorgehensweise in Supermärkten und weiteren Geschäften - finden Sie hier.
Bisherige Testpflicht gilt weiter
Die Testpflicht in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt.
Diese Quarantäneregeln gelten in BW
Geimpfte und genesene Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Das gilt allerdings nur, wenn sie in den letzten drei Monaten doppelt geimpft wurden, eine Boosterimpfung haben oder frisch genesen sind. Auch Genesene mit mindestens einer Impfung gelten als geboostert. Damit müssen sie als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Dabei spielt laut Sozialministerium die Reihenfolge von Impfung und Infektion keine Rolle.
Die kritische Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Strom- oder Trinkwasserversorgung, kann Beschäftigte an Schlüsselpositionen aus der Quarantäne holen, wenn die Funktionsfähigkeit des Betriebs bedroht ist. Dies gilt für Kontaktpersonen und enge Haushaltsangehörige von Corona-Infizierten. Dabei dürfen die Beschäftigten selbst nicht infiziert sein, um weiterarbeiten zu können. Mit den gelockerten Quarantäneregeln will die baden-württembergische Landesregierung personelle Engpässe im Gesundheitswesen oder bei Sicherheitseinrichtungen verhindern, die aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Virusvariante entstehen könnten. Ziel ist es nach Angaben von Sozial- und Innenministerium, die Grundversorgung sicherzustellen.
Kinder und Jugendliche, die Kontakt mit Corona-Infizierten hatten, dürfen sich ab dem fünften Tag durch einen offiziellen Antigen-Schnelltest freitesten. Für alle anderen endet die Quarantäne oder Isolationszeit jetzt nach zehn Tagen, eine Freitestung ist nach sieben Tagen mit einem PCR- oder einem offiziellen Antigen-Nachweis möglich. Beschäftigte im Gesundheitswesen können ab dem siebten Tag mit einem negativen PCR-Test wieder zurück an ihren Arbeitsplatz. Sie müssen allerdings 48 Stunden symptomfrei sein. Mit diesen Maßnahmen soll ein Kollaps der kritischen Infrastruktur bei hohen Inzidenzen durch die Omikron-Variante verhindert werden. Diese gilt als noch ansteckender als die Delta-Variante.
Einzelhandel
Im Einzelhandel gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr für Kundinnen und Kunden.
Bildungseinrichtungen
Die Maskenpflicht gilt zumindest während der Übergangsfrist bis 2. April weiter. Getestet wird in dieser Zeit aber nur noch zwei- statt bisher dreimal wöchentlich. Bereits seit Ende Februar ist Sportunterricht in allen Klassen- und Jahrgangsstufen auch mit Körperkontakt wieder möglich. Ballspiele sind ohne Maske erlaubt. Eine Maske muss - wie bisher schon - weiterhin in Umkleideräumen und bei Hilfestellungen, zum Beispiel an Barren oder am Reck, getragen werden. Die aktuellen Regeln für die Schulen in Baden-Württemberg sind in der "Corona-Verordnung Schule" zu finden.
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Im Musikunterricht darf in geschlossenen Räumen ohne Maske gesungen und unabhängig von der Größe des Raumes mit Blasinstrumenten musiziert werden. Für den Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten gilt jedoch, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen zu anderen Personen einzuhalten ist. Das Kultusministerium hält dies für vertretbar. Denn auch ohne Maske sei aufgrund des größeren Abstands die Sicherheit gewährleistet, so ein Sprecher.
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An Hochschulen und Universitäten gilt die "Corona-Verordnung Studienbetrieb". Damit ist der Präsenzbetrieb mit 3G-Regel möglich. In Innenräumen gilt außerdem die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
In der Berufsschule, in der Fahrschule oder im Integrationskurs gilt 3G.
Auch in Volkshochschulen, Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen und ähnlichen außerschulischen Bildungsangeboten gilt 3G. Das gilt auch für berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- oder Bootsschulen wie auch für Sprach- und Integrationskurse. Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss alle drei Tage ein neuer Corona-Test durchgeführt werden.
Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser
In Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern gilt seit Montag, den 17. Januar, die "Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen". Dieser zufolge dürfen nicht-geimpfte und nicht von Covid-19 genesene Besucherinnen und Besucher Pflegeheime nur mit einem negativen PCR-Test, der maximal 24 Stunden alt ist, oder einem negativen Antigentest, der maximal sechs Stunden alt ist, betreten. Dieser Besucher-Testpflicht unterliegen auch nicht immunisierte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
Darüber hinaus gilt seit dem 17. Januar, dass sich Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen an Tagen, an denen sie arbeiten, testen müssen. Ausgenommen davon sind Beschäftigte, die innerhalb der vergangenen drei Monate geimpft wurden oder genesen sind, sowie Personen mit einer Auffrischungsimpfung.
Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen
Für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen gelten keine Zutrittsbeschränkungen.
Über weitergehende Regeln informieren die jeweiligen Kirchen-, Moschee-, Synagogen- oder andere Religionsgemeinden auf ihren Internetseiten.
Großveranstaltungen
Bei Großveranstaltungen gibt es keine Kapazitätsbegrenzungen mehr. Es gilt die 3G-Regel.
Fastnacht, Stadt- und Volksfeste
Auch für Stadt- und Volksfeste sowie die Fastnacht gilt die 3G-Regel.
Kinos, Theater und Konzertsäle
Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzertsälen oder Kinos unterliegen ebenfalls der 3G-Regel.
Galerien, Museen und Co.
Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Museen, Bibliotheken, Archive, Freizeitparks, touristische Seilbahnen, Skilifte und die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr gilt 3G. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Beschränkungen möglich.
Bäder, Saunen und Fitnessstudios
In Freizeiteinrichtungen wie Spaßbädern, Thermen, Solarien, Zoos, Indoor-Spielplätzen und Fitnessstudios gilt ebenfalls die 3G-Regel. Ausnahmen sind Dampfbäder, Warmlufträume etc. Hier gilt 2G.
Messen, Ausstellungen, Kongresse
Messen, Ausstellungen und Kongresse werden eingestuft wie andere Veranstaltungen. Auch hier gilt 3G.
Bus und Bahn
Die 3G-Regel in Bus und Bahn wurde aufgehoben - es gilt also keine Nachweispflicht mehr. FFP2-Masken müssen aber auch in Bus und Bahn weiterhin getragen werden.
Private Treffen und private Veranstaltungen
Für Treffen unter Geimpften und Genesenen gibt es keine Kontaktbeschränkungen mehr.
Gastronomie
Auch in der Gastronomie gilt 3G. Getränke und Speisen abholen ist aber ohne Einschränkung möglich. Eine Sperrstunde gibt es nicht.
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Clubs und Diskotheken
In Clubs und Diskotheken gilt 2G-Plus. Und zwar ohne Ausnahmen: Geboosterte, vollständig geimpfte und genesene Personen benötigen zum Feiern im Club einen zusätzlichen negativen Test. Außerdem gilt grundsätzlich die Maskenpflicht - nur auf der Tanzfläche darf man sie absetzen.
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Sexarbeitsstätten
In Bordellen und an anderen Arbeitsstätten von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern gilt 3G.
Friseure, Massage und andere körpernahe Dienstleistungen
Für alle körpernahen Dienstleistungen wie etwa Massage, Nagelpflege und kosmetische Behandlungen gilt die 3G-Regel.
Für körpernahe medizinische Dienstleistungen wie Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und medizinische Fußpflege gibt es keine Beschränkungen für behandelte Personen.
Sport
Für Sport in Sportstätten und Sportanlagen gilt 3G. Davon ausgenommen ist Sport zu dienstlichen Zwecken oder in der Reha. Während des Sports darf die Maske abgesetzt werden.
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Ausgangsbeschränkungen
Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen gibt es keine mehr.
Hotels und Beherbergung
Für Übernachtungen in Hotels und Pensionen gilt 3G, wobei nicht Geimpfte alle drei Tage einen neuen Test vorlegen müssen.
Seit dem 9. Februar entfällt an den meisten Orten die Erfassung der Kontakdaten von Kunden oder Gästen. So zum Beispiel in der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen, bei kulturellen oder religiösen Veranstaltungen oder in Freizeiteinrichtungen.