Seit Montag (11. Januar) tritt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung in Kraft, in der die jüngsten Beschlüsse von Bund und Ländern umgesetzt werden. Die bisherigen Beschränkungen bleiben zunächst in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg bleiben bestehen. Alle Geschäfte und Einrichtungen, die derzeit geschlossen sind, bleiben geschlossen.
Darüber hinaus wird es bundesweit einige Verschärfungen geben, bei denen Baden-Württemberg aber teilweise Sonderwege geht. Ein Überblick:
- Kontaktbeschränkungen
- Kinderbetreuung
- 15-Kilometer-Regel
- Ausflugsziele
- Einreise aus Risikogebiet
- Alten- und Pflegeheime
- Schulen und Kitas
- Arbeitsplatz
- Click-and-Collect
Kontaktbeschränkungen
Jeder Haushalt darf sich nur noch mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt treffen. Das gilt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum. Dass sich zum Beispiel zwei befreundete Ehepaare treffen, ist somit nicht mehr zulässig. Auch bisherige Ausnahmen für Lebenspartner oder geradlinig Verwandte fallen weg.
Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen. So könnten sich zum Beispiel auch zwei Väter mit ihren jeweiligen Kindern treffen. Eigentlich haben Bund und Länder beschlossen, dass die Kontaktbeschränkungen auch für Kinder gelten, Baden-Württemberg weicht von dieser Einigung aber ab.
Kinderbetreuung
Abgesehen von den Ausnahmen bei den Kontaktbeschränkungen kommt das Land Baden-Württemberg den Familien auch in einem weiteren Punkt entgegen: Eine Familie kann sich mit einer weiteren Familie zu einer Betreuungsgemeinschaft zusammentun, in der die Kinder wechselseitig betreut werden. Allerdings müssten es während des Lockdowns immer dieselben zwei Familien sein, die sich bei der Kinderbetreuung unterstützen.
Außerdem soll laut Bund-Länder-Beschluss der Anspruch auf Kinderkrankengeld auf 20 Tage pro Kind und Elternteil erhöht werden, für Alleinerziehende sogar auf 40 Tage. Dieser Anspruch soll auch dann gelten, wenn die Kinder wegen der Beschränkungen zu Hause betreut werden müssen und nicht krank sind.
15-Kilometer-Regel
Bund und Länder hatten sich eigentlich darauf geeinigt, dass sich Einwohnerinnen und Einwohner von Hotpots mit Inzidenzen von über 200 nur eingeschränkt bewegen dürfen - nämlich in einem 15-Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort. Baden-Württemberg gibt so eine Regelung jedoch nicht vor und verweist auf die bereits geltenden Ausgangsbeschränkungen.
Ausflugsziele
Zuletzt war es an beliebten Winterausflugszielen trotz des Corona-Lockdowns immer wieder zu chaotischen Szenen gekommen: Es gab Staus, überfüllte Parkplätze, zugeparkte Rettungswege und Menschenansammlungen. Eine landesweit einheitliche neue Regel gibt es bislang nicht. Allerdings macht die Landesregierung verstärkt Druck auf Landkreise und Kommunen, bereits geltende Kontakt- und Abstandsregeln durchzusetzen. Die Corona-Verordnung sieht verstärkte Kontrollen und Zugangsbeschränkungen an tagestouristischen Hotspots durch die örtlichen Behörden vor. Auf private Reisen sowie Ausflüge zu touristischen Zielen soll verzichtet werden.
Weiterhin möglich sind Geschäftsreisen und Reisen und Übernachtungen in besonderen Härtefällen.
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Einreise aus Risikogebiet: Quarantäne und Testung
Nachdem die Bundesregierung die Regeln für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten verschärft hat, gilt seit 18. Januar auch in Baden-Württemberg eine neue Verordnung.
Unterschieden werden laut Bundesregierung künftig drei Arten von Risikogebieten im Ausland:
- Einreise aus Risikogebiet
- Einreise aus Hochinzidenzgebiet
- Einreise aus Virusvarianten-Gebiet
Virusvarianten-Gebiet
Wer aus einem Gebiet zurückkehrt, in dem ansteckendere Virusvarianten kursieren, muss künftig ein negatives Corona-Testergebnis bei der Einreise mitführen. Einen Test erst nach der Einreise durchzuführen ist nicht möglich.
Es gilt zudem eine Quarantänepflicht - auch bei negativem Test. Bei einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet ist die Verkürzung der Quarantänedauer mit einem weiteren Test nicht möglich. Die Einreise muss elektronisch angemeldet werden. Als sogenannte Virusvariantengebiete gelten derzeit Südafrika, Großbritannien, Irland und Nordirland - und ab Dienstag auch Brasilien.
Hochinzidenzgebiet
Wer aus einem sogenannten Hochinzidenzgebiet einreist, muss sich ebenfalls elektronisch anmelden und einen Negativtest mitführen. Ausnahmen von der Testpflicht gibt es in wenigen Fällen. Es gilt ebenfalls eine Quarantänepflicht. Aktuell gebe es noch keine solchen Hochinzidenzgebiete im Ausland, hieß es.
Risikogebiet
Wer aus einem regulären Risikogebiet einreist, kann den Test auch nachholen - bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise muss das Ergebnis vorliegen.
Ausnahmen für Grenzpendler
Von der Testpflicht ausgenommen sind etwa Durchreisende, Grenzpendler und Grenzgänger oder Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren. Fast alle Staaten gelten derzeit als Risikogebiet.
Generell gilt: Der Nachweis über den Negativtest muss zehn Tage lang aufgehoben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Ausnahme für Genesene
Personen, die am Coronavirus erkrankt waren und wieder genesen sind, sind von der Quarantänepflicht befreit. Das gilt allerdings nur, wenn die Infektion mittels PCR-Test bestätigt wurde und bei Einreise mindestens 21 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Grund ist, dass bei diesen Personen von einer partiellen Immunität ausgegangen werden kann. Die Personen müssen allerdings dennoch bei Einreise symptomfrei sein.
Alten- und Pflegeheime
Seit 18. Januar gilt eine sogenannte erweiterte Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen. Zudem sollen auch Besucher und "externe Dritte" getestet werden. Demnach müssen die Pflegeeinrichtungen künftig den Besuchern und externen Personen Schnelltests anbieten. Einrichtungen, denen eine Beschaffung kurzfristig nicht möglich sei, könnten die Tests aus der Notreserve des Landes beziehen, so Landessozialminister Manfred Lucha (Grüne).
Daneben müssen sich die Beschäftigten nun drei Mal anstatt zwei Mal pro Woche testen lassen, dabei gebe es Ausnahmen, etwa für Notärzte.
Schulen und Kitas
In den Schulen hat am Montag (11. Januar) der verpflichtende Fernunterricht begonnen. In Ausnahmefällen können Schulen aber auch schon mit dem Präsenzunterricht beginnen. Das gilt laut Kultusministerium für alle Abschlussklassen, wenn Präsenzunterricht für die Prüfungsvorbereitung zwingend nötig ist.
Am 14. Januar einigten sich Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) und Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) darauf, dass Grundschulen und Kitas im Land nun zumindest bis Ende Januar geschlossen bleiben. Damit verzichten sie angesichts der weiter hohen Corona-Infektionszahlen auf die angedachte Lockerung.
Arbeitsplatz
Kantinen müssen überall dort schließen, wo die Arbeitsabläufe es zulassen. Essen zum Mitnehmen bleibt erlaubt.
Eine "Homeoffice-Pflicht" gibt es auch weiterhin nicht. Die Landesregierung appellierte aber noch einmal an alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Mitarbeitenden wenn möglich von zu Hause aus arbeiten zu lassen. Außerdem sei ein "Homeoffice-Gipfel" mit Unternehmen, Verbänden und Gewerkschaften geplant, um mögliche weitere Maßnahmen in diesem Bereich zu diskutieren.
Click-and-Collect
Kundinnen und Kunden dürfen ihre vorbestellten Produkte wieder in den Geschäften abholen. Das hatte das Land Mitte Dezember zwischenzeitlich untersagt. Nach dem Weihnachtsgeschäft seien nun aber keine großen Warteschlangen vor den Geschäften mehr zu erwarten.