- Treffen im öffentlichen Raum
- Private Kontakte
- Kontakte an Weihnachten
- Tourismus und Reisen
- Arbeitsplatz
- Einzelhandel
- Maskenpflicht im öffentlichen Raum
- Quarantäne
Aufgrund der exponentiellen Ausbreitung des Coronavirus gelten seit dem 2. November deutschlandweit verschärfte Corona-Maßnahmen, auch in Baden-Württemberg. Sie bestehen vorerst bis zum 20. Dezember. Nicht geändert werden die Regeln zu Gastronomie, Schulen, Kitas und Kindergärten, körpernahen Dienstleistungen, Kultur sowie Freizeit und Sport. Einige der Maßnahmen werden ab dem 1. Dezember noch weiter verschärft. Ein Überblick dazu:
Treffen im öffentlichen Raum
Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Zudem sind bei einem Treffen in der Öffentlichkeit nicht mehr als fünf Personen erlaubt. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl. Bei Verstößen gegen die Kontaktbeschränkungen drohen Sanktionen durch die Ordnungsbehörden. Sonderregeln gibt es für religiöse Veranstaltungen und beispielsweise Beerdigungen. Demonstrationen bleiben möglich.
Private Kontakte
In privaten Räumen dürfen nur noch fünf Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl. Von der Begrenzung der Haushalte ausgenommen sind Familienangehörige wie etwa Ehegatten, Lebenspartner und Verwandtschaft in gerader Linie. Aber auch bei Treffen mit der Familie sind insgesamt nur maximal fünf Personen erlaubt.
Kontakte an Weihnachten
An den Weihnachtstagen sollen die Kontaktbeschränkungen gelockert werden. Endgültig darüber entschieden wird erst Mitte Dezember. Geplant ist, dass an den Festtagen maximal zehn Personen zusammenkommen dürfen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten soll die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen gelten. Die Beschränkung auf zwei Haushalte soll aufgehoben werden.
Tourismus und Reisen
Landesweit sind Bürger angehalten, auf private Reisen sowie Besuche von Verwandten oder Freunden zu verzichten. Gleiches gilt für überregionale touristische Ausflüge. Übernachtungsangebote, zum Beispiel in Hotels, sind nur noch für notwendige und nicht für touristische Zwecke gestattet. Über Weihachten gibt es vom 23. bis 27. Dezember jedoch eine Ausnahme für Reisende, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind. Sie dürfen in dieser Zeit in einem Hotel übernachten.
Arbeitsplatz
Wo immer es umsetzbar ist, sollen Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen. Zudem muss jedes Unternehmen in Deutschland an das Infektionsgeschehen angepasste Hygienekonzepte umsetzen. Bei der Arbeit gilt eine Maskenpflicht - auch unter freiem Himmel. Nur am Arbeitsplatz darf der Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden, wenn ein Abstand von anderthalb Metern eingehalten werden kann. Von der Maskenpflicht bei der Arbeit ausgenommen sind Kindergärten und Kitas. Nicht notwendige Kontakte zur Belegschaft sowie zu Kunden sollen vermieden werden.
Einzelhandel
Geschäfte und Supermärkte bleiben unter Hygieneauflagen geöffnet. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern darf sich pro zehn Quadratmeter eine Person aufhalten. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern gilt ab dem 801. Quadratmeter eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche. Für den Lebensmitteleinzelhandel gilt die weniger strenge Regel, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Bei Einkaufszentren ist die Gesamtfläche entscheidend. In sehr kleinen Geschäften ist ein Kunde erlaubt, Kinder werden nicht mitgezählt. Zudem soll der Zutritt von den Einzelhändlern so gesteuert werden, dass sich keine Warteschlangen bilden. Auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie auf zugehörigen Parkplätzen gilt eine Maskenpflicht.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum
Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können nun auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, sofern dort viele Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Welche Orte wann darunter fallen, legen Städte und Gemeinden selbst fest.
Quarantäne-Regelungen
In Baden-Württemberg gelten seit dem 2.12. neue Corona-Quarantäne-Regeln. Nach der neuen Verordnung verkürzt sich die Quarantäne-Zeit für alle, die mit einer Corona-positiven Person Kontakt hatten. Bislang mussten sie 14 Tage lang zu Hause bleiben. Die Quarantäne dauert jetzt nur noch zehn Tage. Das gilt für alle, die ab dem 1.12. in Quarantäne gekommen sind. Eine bereits bestehende Quarantäne wird dadurch nicht verkürzt. Neue Regeln gelten auch für Schüler, die in Quarantäne kommen, weil sie in der Schule mit einer Corona-positiven Person Kontakt hatten. Solche Schüler können die Quarantäne jetzt schon nach fünf Tagen verlassen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen können. Für alle Infizierten gilt dagegen: Sie bleiben mindestens zehn Tage isoliert. Ihre Isolation endet danach erst dann, wenn sie zwei Tage keine Corona-Symptome mehr gehabt haben und ein negativer Corona-Test vorliegt.
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