Raser auf einer nächtlichen Straße (Foto: dpa Bildfunk, Frank Rumpenhorst)

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Paragraf rechtens: Autoraser machen sich weiterhin strafbar

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Autoraser können auch künftig wegen sogenannter Alleinrennen ohne Widersacher strafrechtlich belangt werden. Die 2017 ins Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift sei mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit.

Bei illegalen Autorennen sterben immer wieder Unbeteiligte. Seit 2017 droht Rasern Haft - auch wenn sie ohne Renngegner zu schnell unterwegs sind. Jetzt hat Karlsruhe die Vorschrift geprüft und für rechtens befunden. Der neue Paragraf 315d des Strafgesetzbuchs stellt die Veranstaltung verbotener Rennen und die Teilnahme daran unter Strafe. Strafbar macht sich außerdem, wer "sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen". Bei Verstoß gegen die Vorschrift drohen Geld- oder Haftstrafen, im Fall von Todesopfern bis zu zehn Jahre.

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte einen Teil der Vorschrift für zu unbestimmt gehalten - und damit verfassungswidrig. Denn es ist einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts, dass Normen so eindeutig formuliert sein müssen, dass jeder klar erkennen kann, ob er etwas Verbotenes tut. Das Amtsgericht hatte deshalb Karlsruhe um Überprüfung gebeten.

Fall eines "Einzelrasers" liegt vor

Dem Amtsgericht liegt der Fall eines sogenannten Einzelrasers vor, der im Jahr 2019 unter Drogen und ohne Führerschein unterwegs war. Um einer Verkehrskontrolle zu entgehen, war er mit 80 bis 100 Stundenkilometern durch Ortschaften und über Kreuzungen gefahren, ehe ihn die Polizei stoppen konnte. Verletzt wurde niemand.

Im November 2021 wurde ein neuer Bußgeldkatalog verabschiedet. Seitdem gelten auch für Autoraser strengere Regeln:

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte schon vor einem Jahr zum ersten Mal die Verurteilung eines "Einzelrasers" nach Paragraf 315d bestätigt. Der 20-Jährige war mit einem gemieteten Sportwagen mit bis zu 165 Stundenkilometern durch die Stuttgarter Innenstadt gerast, ehe sein Auto in einen stehenden Kleinwagen prallte. Das junge Paar darin starb. Das Stuttgarter Landgericht hatte den Mann wegen verbotenen Autorennens mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Angeklagt gewesen war er ursprünglich wegen Mordes.

Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hält die neue Strafvorschrift für hinreichend konkret formuliert und deshalb mit dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar. Zwar sei der Begriff der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" neu, er könne aber ausgelegt werden. So verwiesen die Gesetzesmaterialien ausdrücklich auf die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse. Was "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" sei, hätten die Gerichte schon ausreichend geklärt. Darüber hinaus überwögen die "Belange des Gemeinschaftsschutzes" hier die Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit. Das Interesse von Autofahrerinnen und Autofahrern, sich mit höchstmöglicher Geschwindigkeit fortbewegen zu wollen, müsse zurücktreten.

Verfahren kann wieder aufgenommen werden

Nachdem Karlsruhe nun entschieden hat, kann das Amtsgericht Villingen-Schwenningen das zwischenzeitlich ausgesetzte Verfahren wieder aufnehmen. Bundesjustizminister Marco Buschmann begrüßte die Entscheidung. Illegale Autorennen und Verfolgungsfahrten seien zu Recht explizit unter Strafe gestellt worden. "Wer das Leben anderer seinem eigenen Spaß oder seiner Flucht vor der Polizei unterordnet, muss dafür Konsequenzen tragen", erklärte der FDP-Politiker.

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SWR