Die Regelung, dass Ungeimpfte ab dem 15. September im Fall einer Corona-Quarantäne keine Ausgleichszahlung bekommen, sorgt aktuell für Diskussionen - doch komplett neu ist sie nicht. Schon seit Längerem findet man diese Regelung in § 56 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes:
"Eine Entschädigung (…) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe (…) ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können."
Keine Entschädigung bei Corona Quarantäne: Neu ist der Stichtag
Neu ist jedoch, dass das baden-württembergische Sozialministerium den 15. September als Stichtag definiert. Der Grund: Bis dahin könne "jede noch nicht geimpfte erwachsene Person (…) einen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten", heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums.
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Grundsätzlich wird die Entschädigung für den Verdienstausfall durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Später kann sich der Arbeitgeber das Geld von der zuständigen Behörde wiederholen. Das Ministerium betonte auf Anfrage der SWR-Rechtsredaktion, dass ab dem 15. September das Geld nur erstattet werde, wenn auch nachgewiesen sei, dass der oder die Arbeitnehmende auch geimpft ist. Ausgenommen davon seien Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Impfstatus: Wie kommt der Arbeitgeber an die Information?
Zudem teilte das Sozialministerium auf SWR-Anfrage mit, dass die jeweiligen Arbeitgeber bei der Stellung eines Antrages auf Entschädigung auch den Impfstatus des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin angeben müssen.
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Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube den Arbeitgebern laut Ministerium, in diesem "eng begrenzten Zusammenhang mit der Auszahlung" den Impfstatus ihrer Angestellten abzufragen. Davon könnten auch "abstrakte Angaben zu etwaigen Gründen eines fehlenden Impfschutzes" zählen. Eine generelle Auskunftspflicht betreffend den Impfstatus hätten Angestellte nach aktueller Rechtslage allerdings nicht.