EuGH untersagt Befristung von Opern- und Orchesterverträgen

Opernbeschäftige haben Rechte

Stand

Martina Sciotto war mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen in Rom als Balletttänzerin beschäftigt. Die Befristung empfand sie als rechtswidrig und bekam beim Gerichtshof der Europäischen Union Recht.

Gebäude des Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Foto: SWR, SWR -)
Gab am 25. Oktober die Urteile zu Milch in Eierlikör und Befristungen von Arbeitsverträgen bekannt: der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Tänzer und Musiker bei öffentlichen Kultureinrichtungen sind wie andere Arbeitnehmer davor geschützt, immer wieder nur befristete Verträge zu bekommen. Dies entschied der
Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag, 25. Oktober, in einem Rechtsstreit um sogenannte Kettenbefristungen von Opern- und Orchesterangestellten bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom).

Kein sachlicher Grund für Befristung

Konkret ging es in dem Fall um eine Balletttänzerin, die im Rahmen mehrerer befristeter Verträge angestellt war. Die Richter sahen für diese Befristung jedoch keinen Grund, „dass der Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.“ Weder der öffentliche Charakter der Stiftungen, noch die Tatsache, dass es in dieser Branche traditionell befristete Verträge gebe oder gar Haushaltserwägungen dies erfordern, rechtfertigten solche Arbeitsverhältnisse.

Situation in Deutschland

In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht erst im Juni das gesetzlich verankerte Verbot einer grundlosen Befristung zum Schutz von Beschäftigten bestätigt. Allerdings sind an deutschen Bühnen befristete Arbeitsverträge durchaus zulässig, weil den Bühnen ein Abwechslungsbedürfnis des Publikums zuerkannt wird, wofür stets wechselndes Personal (Kapellmeister, Sänger, Tänzer) benötigt wird. Wie sich das Urteil des EuGH auf diese Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.

Stand
AUTOR/IN
SWR