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BGH-Entscheid: Ist das Bild „Kalabrische Küste“ Raubkunst?

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Frauke Oppenberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) will am Freitag seine Entscheidung verkünden, ob der Eintrag in der „Lost Art“-Datenbank für potenzielles NS-Raubgut ein Makel für ein Kunstwerk ist. Ein Kunstsammler hat sich durch die Instanzen geklagt, weil er sich in seinem Eigentum beeinträchtigt sieht.

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Das Gemälde „Kalabrische Küste“ von Andreas Achenbach (1815 - 1910) steht in der Lost Art-Datenbank als potentielle NS-Raubkunst. 1937 hatte es der jüdische Kunsthändler Max Stern an eine Privatperson in Essen verkauft, weil er seine Düsseldorfer Galerie auf Druck der Nazis aufgeben musste und nach Kanada auswanderte.

Ein Kunstsammler erwarb das Bild 1999 im Rahmen einer Auktion in London. Nun hat er sich durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geklagt, denn er habe das Bild in gutem Glauben erworben und wolle nicht, dass der Marktwert des Gemäldes durch den Eintrag als potenzielle NS-Raubkunst geschmälert wird.

„Ich denke, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ganz eindeutig vorherzusehen ist", sagt Kunsthistorikerin Jasmin Hartmann, Leiterin der Koordinierungsstelle Provenienzforschung NRW. Für die Provenienzforschung sei die Liste „Lost Art“ immer noch einer der wichtigsten Ausgangszellen, um Raubgut zu finden und aufzuklären.“

Und jeder Eintrag sei potenziell wichtig. „Und das wäre natürlich total misslich, wenn Einträge von Werken, die sich im Privatbesitz zu finden, ohne weitere Begründung jetzt oder zukünftig ausgetragen werden könnten.“ Jetzt sei der Gesetzgeber in der Pflicht, eine rechtsstaatliche, tragfähige Lösung für alle zu schaffen.

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Prof. Dr. Gilbert Lupfer - Vorstand Deutsches Zentrum Kulturgutverluste, Magdeburg
Gesprächsleitung: Susanne Kaufmann

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