Urheberrecht

Urteil im Streit um Kippenbergers „Paris Bar“: Auftragsmaler ist Miturheber

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Martin Kippenberger's 'Paris Bar' bei einer Christie's Auktion (Foto: picture-alliance / Reportdienste, epa Andy Rain)
Erzielte 2009 bei einer Auktion in London einen Erlös von knapp 2,3 Millionen Pfund: Die Version eins der als Kippenberger-Werk bekannten „Paris Bar“

Der von Künstler Martin Kippenberger 1991 für sein Bild „Paris Bar“ beaufragte Plakatmaler muss künftig als Miturheber ganannt werden. Dies hat am 7. August das Landgereicht München im Rechtsstreit zwischen dem freischaffenden Künstler Götz Valien und der Nachlassverwalterin des Künstlers Martin Kippenberger entschieden.

Künstlerische Eigenleistung des Auftragsmalers

Das Gericht sah eine künstlerische Eigenleistung bei dem beauftragten Valien und eine Abweichung von der Fotovorlage. Ob die nun festgestellte Miturheberschaft zu weiteren Ansprüchen führt, sei „nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen“, so das Gericht.

Zur Urteilsbegündung teilte das Landgericht mit, Valien habe mit dem Gemälde „Paris Bar Version 1“ eine „einladende, lebendige und warme Atmosphäre der Ausstellung in der Paris Bar gefertigt, die sich so auf der fotografischen Vorlage der Ausstellung nicht finde und ihm auch nicht von Kippenberger vorgegeben worden sei.“

Kippenbergers „Paris Bar“: Das Bild von einem Bild von Bildern

Martin Kippenberger (1953-1997) hatte, nachdem er 1991 nicht zur zeitgenössischen Kunstausstellung „Metropolis“ im Berliner Martin-Gropius-Bau eingeladen worden war, eine Gegen-Ausstellung in der Berliner Paris Bar organisiert - mit Werken von Künstlerfreunden, die dort an die Wand gehängt wurden.

Kippenberger beauftragte ein Berliner Kinoplakatmalunternehmen, die auf einem Foto festgehaltene Ausstellungshängung in der Bar auf eine großformatige Leinwand zu malen. Der klagende Götz Valien fertigte das gewünschte Gemälde 1992 an und ein halbes Jahr später ein weiteres, ähnliches. 1993 malte er noch ein Bild, das Version eins nach Gerichtsangaben sehr ähnelte.

Valien klagte vor Gericht, für die Versionen eins und zwei als Miturheber genannt zu werden. Die Nachlassverwalterin machte dagegen nach Gerichtsangaben in der Verhandlung geltend, der Künstler habe lediglich einen handwerklichen Beitrag geleistet und sei darum kein Miturheber.

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