Ausschnitt aus der Satzung des Karl-Sczuka-Preises (Foto: SWR)

Karl-Sczuka-Preis für Hörspiel als Radiokunst

Satzung

Stand

Der Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, stiftet einen Preis für Hörspiel als Radiokunst. Ausgezeichnet werden soll die beste Produktion einer Audio-Arbeit, die in akustischen Spielformen musikalische Materialien und Strukturen benutzt.

Der Karl-Sczuka-Preis wird jährlich im Oktober durch die Intendantin oder den Intendanten des Südwestrundfunks verliehen.
Die mit dem Karl-Sczuka-Preis ausgezeichneten Werke sollen nach Möglichkeit im Rahmen der "Donaueschinger Musiktage" vorgeführt werden.

In Ergänzung des Karl-Sczuka-Preises schreibt der Südwestrundfunk einen Förderpreis aus.

Im Verbund mit der Verleihung des Karl-Sczuka-Preises wird gemeinsam von SWR und dem Goethe-Institut zukünftig das „Karl-Sczuka-Recherchestipendium in Zusammenarbeit mit dem Goethe-Institut“ (im Folgenden „Recherchestipendium“ genannt) als Zusatzpreis vergeben werden.

I.

Der Karl-Sczuka-Preis beträgt 12.500,- Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro). Er kann geteilt werden.

Der Förderpreis ist mit 2.500,- Euro (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) ausgestattet.

Ziel des mit 5.000,- Euro (in Worten: fünftausend Euro) dotierten Recherchestipendiums ist es, die oftmals nur unter rudimentären Bedingungen mögliche Recherchephase für internationale Radiokunstprojekte zu unterstützen und so die Bereitschaft für eine Auseinandersetzung mit anderen Kulturräumen zu stärken.

II.

Der Karl-Sczuka-Preis wird öffentlich ausgeschrieben.

Um den Preis können sich Autor*innen, Komponist*innen, Regisseur*innen oder Realisationsteams – im Folgenden Urheber*innen genannt – bewerben.

Die Urheber*innen müssen ihre Produktionen in Form sendefähiger Kopien (über digitalen Dateitransfer) bis zum 23. Mai eines jeden Jahres beim Südwestrundfunk einreichen. Ein bereits früher eingereichtes Werk darf kein weiteres Mal eingereicht werden. Für den/die Urheber*in kann auch der/die Produzent*in (z. B. die Rundfunkanstalt) einreichen (im Folgenden Einreicher*in genannt).

Mit der Produktion ist das vollständig ausgefüllte Einreichungsformular inkl. der Erklärung über die Nutzungsrechte einzureichen. Die Erklärung über die Nutzungsrechte stellt sicher, dass alle für den Wettbewerb erforderlichen Rechte eingeräumt werden. Der/die Einreicher*in stellt mit dieser Erklärung den SWR von Ansprüchen Dritter frei.

Das Einreichungsformular ist über die Internetseite www.swr2.de/sczuka erhältlich. Hinweise zum Ausfüllen und zur digitalen Übermittlung des Einreichungsformulars findet sich auf der o.a. Internetseite und auf dem Formular selbst.

Der digitalen Einreichung ist beizufügen:

a) ein Manuskript oder, wo ein solches nicht vorliegt, ein Treatment (PDF);

b) eine Kurzbiographie und ein Werkverzeichnis der Urheber*innen (PDF);

c) ein kostenfreies Fotoportrait der Urheber*innen / des Urhebers mit Fotonachweis (300dpi);

d) Angaben über Ort und Zeitpunkt der Produktion und gegebenenfalls deren Erstsende- oder Erscheinungsdatum. Dieses darf nicht vor dem 1. Juni des Vorjahres liegen.

III.

Der Förderpreis wird alljährlich an einen der Bewerber*innen um den Karl-Sczuka-Preis vergeben. Mit dem Förderpreis verbunden ist die Möglichkeit einer zweiwöchigen Produktion in einem Hörspielstudio des Südwestrundfunks.

IV.

Das jährlich vergebene Recherchestipendium richtet sich an Künstler*innen, die im Feld der akustischen und zeitbasierten Kunst arbeiten (Audio-, Performance- und Klangkünstler*innen), sich mit den narrativen, technischen und künstlerischen Möglichkeiten des Mediums Radio auseinandersetzen und in Deutschland aktiv sind.

Der/die Preisträger*in wird aus den Bewerbungen für den Karl-Sczuka-Preis ausgewählt, sofern die Bewerber*innen bei Eingabe ihres Wettbewerbsbeitrages auch die Teilnahme am Wettbewerb um das Recherchestipendium erklärt haben.

Das Recherchestipendium bietet die Möglichkeit eines Rechercheaufenthalts im nicht-deutschsprachigen Ausland.

V.

Mit der digitalen Einreichung des Werkes räumt der/die Einreicher*in dem SWR das nicht- ausschließliche Recht, das Werk ganz und/oder in Teilen ohne zeitliche, örtliche Beschränkung und im nachfolgend genannten Umfang zu nutzen.

Zum Zweck der Auswahl und Verleihung des Karl-Sczuka-Preises, des Förderpreises und des Recherchestipendiums räumt der/die Einreicher*in dem SWR das Vervielfältigungs- und Archivierungsrecht für das Werk oder Teilen des Werkes ein.

Darüber hinaus räumt der/die Einreicher*in dem SWR das Recht ein, das Werk zu bearbeiten, Ausschnitte aus dem Werk für die Herstellung der Produktion „Das Hörspiel vom Hörspiel“ zu nutzen und die Produktion – gegen eine noch durch den SWR zu entrichtende Vergütung zu üblichen Rundfunkkonditionen – im Programm anzukündigen, rundfunkmäßig einmalig zu senden sowie auf den Abruf- und Online-Diensten von SWR2 zeitlich unbeschränkt öffentlich zugänglich zu machen.

Für die Werke der Preisträger*innen und des/der Recherchestipendiat*in wird dem SWR zudem das Recht, das Werk einmalig im Hörfunk zu senden, sowie das zeitlich unbeschränkte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung auf den Abruf- und Online-Diensten von SWR2 eingeräumt. Des Weiteren räumen die Preisträger*innen und der/die Recherchestipendiat*in dem SWR zum Zweck der Bekanntmachung des Karl-Sczuka-Preises, des Förderpreises und des Recherchestipendiums, im Zusammenhang mit Festivals, insbesondere den "Donaueschinger Musiktagen", auf Ausstellungen und Messen das Vortrags-, Aufführungs-, und Vorführungsrecht sowie das Recht zur Programmankündigung ein.

Der/die Einreicher*in erklärt seine/ihre Bereitschaft, die für weiter- und/oder darüber hinausgehende Nutzungen erforderlichen Rechte an der Produktion zu den üblichen Bedingungen der Rundfunkanstalten der ARD/des Deutschlandradios an diese zu übertragen.

VI.

Über die Zuerkennung des Karl Sczuka Preises und des Förderpreises entscheidet eine unabhängige Jury. Sie ist nicht zur Vergabe der Preise verpflichtet. Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Fachleute und Kritiker*innen. Der/die Jury-Vorsitzende wird vom Südwestrundfunk berufen; er/sie hat das Recht, vier weitere Jury-Mitglieder vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht bezieht sich auf die jeweilige jährliche Ausschreibung. Nach Abstimmung mit dem SWR werden sie in die Jury eingeladen. Die Beratung der Jury ist nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet; die Jury trifft ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Jury trifft zudem aus dem Kreis der Bewerber*innen eine Vorauswahl für das Recherchestipendium. Die Wahl des Gewinners / der Gewinner*in erfolgt sodann auf Basis der Vorauswahl unter Mitwirkung eines Vertreters /einer Vertreterin des Goethe-Instituts. Die Jury und der/die Vertreter*in des Goethe-Instituts treffen ihre Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Der/die Juror*innen dürfen nicht festangestellte Arbeitnehmer*innen oder feste freie Mitarbeiter*innen einer Rundfunkanstalt, unerheblich ob aktiv oder ehemalig, sein.

Die Jury wird bei ihrer Tätigkeit durch eine/einen vom Intendanten bestimmte/n Mitarbeiter*in des Südwestrundfunks unterstützt; diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen der Jury teilzunehmen, hat aber kein Stimmrecht.

Die Entscheidung der Jury ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Stuttgart, den 10. März 2022

Prof. Dr. Kai Gniffke
Intendant des Südwestrundfunks

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SWR