Leider hört man immer wieder von Fällen, in denen Kinder unbeaufsichtigt den Pool des Nachbarn nutzen und dabei ertrinken oder sich verletzen. Inwiefern macht sich der Pooleigentümer haftbar?
Verkehrssicherungspflicht betrifft auch Gartenpools
Grundsätzlich ist es gesetzlich so geregelt, dass man für selbst geschaffene Gefahren Maßnahmen treffen muss, um Personen vor Schäden zu bewahren. Man spricht dabei von Verkehrssicherungspflichten. Das bedeutet; wenn man einen Pool aufstellt, muss man auch dafür sorgen, dass keine Gefahren davon ausgehen. Natürlich lassen sich nicht alle Gefahren ausschließen, aber man sollte alles tun, um mögliche Gefahren zu verhindern.
Diese Fälle landen immer wieder vor den Gerichten, auch weil es bei den oftmals hohen Kosten für die Behandlung von Verletzungen darum geht, ob und wessen Haftpflichtversicherung dafür aufkommen muss.
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Wenn man einen Pool in einen gemeinsam genutzten Garten stellt, muss man davon ausgehen, dass Nachbarkinder Gefahr laufen. Wenn man zum Beispiel, weiß, dass Nachbarkinder gern im Pool baden, muss man den Pool entweder überwachen oder sicherstellen, dass sie nicht unbewacht Gefahren ausgesetzt sind.
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Das könnt ihr tun, um einem Unfall im Pool vorzubeugen
Um das zu verhindern, kann man zum Beispiel den Pool abdecken, damit Kinder nicht hineinfallen können. Auch ein Zaun kann genügen, um zu verhindern, dass Kinder in den Pool fallen. Befindet sich der Pool in einem räumlich abgeschlossenen Garten, muss man nicht davon ausgehen, dass der Garten betreten wird und Kinder in den Pool gehen.
Auch ein Geländer kann helfen, um mögliche Stürze zu verhindern und somit die Haftung für die daraus resultierenden Schäden. Das heißt, wenn man ein Geländer einbaut, minimiert man das Risiko für Verletzungen durch Ausrutschen und haftet möglicherweise nicht. Deshalb sollte man sich vorher genau überlegen, wo man den Pool aufstellt und wer möglicherweise Zugang zum Pool haben könnte, um die Gefahren zu minimieren.
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