Zwei Frauen trainieren nach der Corona-Krise wieder im Fitnessstudio (Foto: picture-alliance / Reportdienste, picture alliance/Bernd Wüstneck/dpa-Zentralbild/dpa)

Nach coronabedingten Schließungen

Dürfen Fitnessstudios Verträge einfach verlängern?

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Im Zuge der Corona-Pandemie mussten Mitte März die Fitnessstudios im Land schließen. Nach der Wiedereröffnung haben einige Studios Mitgliedsverträge automatisch verlängert. Doch ist das erlaubt?

Mehr als zwei Monate waren die Fitnessstudios in Rheinland Pfalz geschlossen. Diesen Ausfallzeitraum haben manche Anbieter an die Laufzeit der Mitgliedsverträge angehängt. Das gehe so aber nicht, sagt Jennifer Kaiser von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Laufzeitverlängerung nur mit beiderseitigem Einverständnis

Die im Vertrag genannte Laufzeit gelte auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste, so Kaiser. Eine einseitige Verlängerung sei also nicht rechtens, selbst wenn der Kunde während der Schließung nicht gezahlt hat. "Ohne Leistung, keine Zahlung", so Kaiser. Onlinekurse seien da kein adäquater Leistungsersatz. Sollten Kunden während der Schließung weitergezahlt haben, haben sie sogar Anspruch, dass diese Zeit kostenlos an die vertragliche Laufzeit drangehängt wird, sagt die Rechtsexpertin.

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Bei den Fitnessstudios sei man auf viel Unverständnis gestoßen, sagt die Rechtsexpertin. "Die Betreiber beharren auf ihrem Standpunkt". Dabei stellt auch der Arbeitgeberverband deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen (DSSV) klar: "Verlängerungen der Laufzeiten bedürfen immer einer beidseitigen Vereinbarung, die sicherheitshalber sogar von Inhaber und Mitglied unterschrieben werden sollte."

Fitnessstudios müssen fristgerechte Kündigungen akzeptieren

Es habe auch Betreiber gegeben, die fristgerechte Kündigungen nicht akzeptiert hätten. "Der Kunde konnte nicht trainieren, hat deshalb nicht bezahlt und kündigt dann fristgerecht. Das darf das Studio nicht verhindern", sagt Kaiser von der Verbraucherzentrale.

Wer genau die schwarzen Schafe unter den Fitnessstudios sind, weiß die Verbraucherzentrale oft selbst nicht. Viele Beschwerden laufen über die Hotline ein, nur in manchen Fällen werden auch Unterlagen eingereicht.

Und nicht alle Fitnessstudios lassen sich gerne in die Karten gucken, wenn es um Verträge geht. So heißt es zum Beispiel von einem Studio in Kaiserslautern: "Das händelt eben jedes Studio anders." Einzelheiten würden zu viel von der Betriebsphilosophie preisgeben.

Fitnessstudio und Kunde sollen gemeinsam nach Lösungen suchen

Das Koblenzer Fitnesscenter JUMP! hingegen geht offen mit seiner Vertragspolitik um. Dort wurden den Kunden mehrere Optionen angeboten: unter anderem die Möglichkeit, den Ausfallzeitraum ohne Beitrag nachzutrainieren, eine Begleitperson mitzubringen oder Verzehrgutscheine, erklärt Geschäftsführer Carsten Werner. Während der Schließung seien regelmäßig Onlinekurse angeboten wurden und Mitglieder konnten sich Trainingsgeräte ausleihen.

Das Wichtigste sei die Kommunikation mit den Kunden, sagt Werner. Diese müsse man fair behandeln. Und viele seien verständnisvoll gewesen, da die Schließung unverschuldet gewesen sei.

Auch die Verbraucherzentrale rät Mitgliedern, immer zuerst gemeinsam mit den Fitnessstudios nach Lösungen zu suchen. Und man solle auch Augenmaß halten: "Die Corona-Krise hat viele Unternehmen und ihre Beschäftigten hart getroffen, besonders im Frühjahr 2020".

Sollte sich ein Fitnessstudio dennoch querstellen und eine fristgerechte Kündigung nicht akzeptieren, dann rät die Verbraucherzentrale zu folgenden Schritten:

1. Kündigungsnachweis

Zuerst muss nachgewiesen werden, dass die Kündigung beim Studio eingegangen ist. Man kann zwei Exemplare persönlich vorbeibringen und sich eines mit Eingangsdatum und Unterschrift wieder aushändigen lassen. Oder man schickt die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein.

2. Zahlung einstellen

Danach kann die Zahlung eingestellt werden, natürlich erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Kündigung gilt. Ein Dauerauftrag kann gestoppt, eine Einzugsermächtigung widerrufen werden. Zusätzlich könne man noch Auskunft darüber verlangen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vertragsverlängerung beruht, so die Verbraucherzentrale. "So machen Sie deutlich, dass Sie das rechtswidrige Handeln erkannt haben und nicht hinnehmen."

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