Seite vorlesen:
Die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit ihrem verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich auch auf den Datenschutz und seine Kontrolle. Auf Grund der Staatsferne und der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gewährleistung und Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können Rundfunkanstalt nicht von einem "staatlichen" Datenschutzbeauftragten kontrolliert werden, sondern müssen im Wege der anstaltsautonomen Kontrolle einen eigenen Datenschutzbeauftragten bestellen. Er ist das Kontrollorgan im Sinne von Art. 28 Abs. 1 EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 (Abl. Nr. L 281/31).
Letzte Änderung am: 18.05.2011, 16.03 Uhr