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Antworten auf oft gestellte Fragen
Die Daten der Hörfunk- und Fernsehteilnehmer des SWR werden - neben der Gebührenabteilung des SWR - bei der GEZ, dem gemeinschaftlichen Rechenzentrum der öffentlich-rechtlichen ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens, verarbeitet. Für die Datenschutzkontrolle beim Rundfunkgebühreneinzug ist jeweils der Rundfunkbeauftragte der einzelnen Anstalten für den entsprechenden Teilnehmerkreis zuständig. Vor Ort ist zur Unterstützung und internen Kontrolle bei der GEZ gemäß § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags eine Datenschutzbeauftragte bestellt.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Teilnehmerdaten darf gemäß § 3 Abs. 3 RGebStV nur für die Aufgaben des Rundfunkgebühreneinzugs erfolgen. Eine Nutzung für andere Zwecke (zum Beispiel Sendungszwecke) ist nicht zulässig. Eine Weitergabe an Andere, wie z. B. Adresshändler oder andere Behörden, erfolgt nicht.
Die GEZ erhält die Daten zu den Rundfunkteilnehmern auf verschiedenen Wegen: Entweder durch den Teilnehmer selbst, über den sog. Beauftragtendienst oder vom Einwohnermeldeamt. Hierfür gibt es die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer. Entsprechend ihrer Anzeigepflicht (§ 3 RfGeb-StV) meldet die überwiegende Zahl von Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät (Hörfunk oder Fernsehen) zum Empfang bereithalten, sich selbst mittels der entsprechenden Formulare bei der GEZ beziehungsweise beim SWR an. Dabei werden die Teilnehmer nicht nur auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und ihre Auskunftspflicht, sondern gemäß § 14 LDSG auch auf das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten hingewiesen.
Wie alle anderen Landesrundfunkanstalten besteht auch beim SWR ein so genannter Beauftragtendienst. Dabei wird durch vor Ort tätige Rundfunkgebühren-Beauftragte, die sich als solche ausweisen müssen, eine Überprüfung vorgenommen. Die Beauftragten erhalten zu diesem Zweck die Adressen der gemeldeten Rundfunkteilnehmer. Es können dann sowohl die gemeldeten Teilnehmer, als auch die nicht gemeldeten Adressen überprüft werden. Die Beauftragten handeln hoheitlich und können Auskunft verlangen, haben aber kein Betretungsrecht für eine Wohnung.
Die Gebührenbeauftragten unterliegen dem Datenschutz und werden von der Gebührenabteilung und vom Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz kontrolliert. Datenschutzrechtliche Anfragen ergeben sich meistens daraus, dass Teilnehmer als Rundfunkteilnehmer gemeldet sind und bezahlen, jedoch vergessen haben, auch ihre neue Adresse zu melden und deshalb bei der Kontrolle vor Ort mit der jeweiligen Adresse nicht in den Unterlagen des Beauftragten verzeichnet sind. Die Probleme im Hinblick auf die Aktualisierung der Adressen sind seit dem Erlass des § 35 Meldegesetz Baden-Württemberg und des § 16 Meldedaten-Übermittlungsverordnung Rheinland-Pfalz erheblich zurückgegangen. Denn danach erfolgt eine regelmäßige Datenübermittlung von der Meldebehörde an die GEZ beziehungsweise den SWR bei Umzug sowie Tod eines volljährigen Einwohners.
Zur Herstellung der Gebührengerechtigkeit erwirbt die GEZ Adressen. Dies ist nach § 8 Abs, 4 RfGebStV zulässig. Dabei werden von Adresshändlern bestimmte Adressen (zum Beispiel mit den Selektionsmerkmalen Haushalte, Jugendliche, Telefonkunde, Leser von Fernsehzeitschriften usw.) angemietet und mit dem Datenbestand der GEZ abgeglichen. Bei mangelnder Übereinstimmung werden die nicht im Datenbestand der GEZ befindlichen Adressen angeschrieben. Da diese Form der Information eine hohe Erfolgsquote hat und die Kosten der Aktion bei den bundesweit 2008 versandten ca. 16 Mio. Briefen geringer waren wie die Einnahmen aus den erzielten Anmeldungen, werden diese Mailings weiter durchgeführt. Da sich auf Grund von Beschwerden herausgestellt hat, dass sich in den Adressen der Zielgruppe "Jugendliche" auch die Adressen Minderjähriger befanden, werden nunmehr keine Minderjährigen (obwohl auch sie Rundfunkteilnehmer sein könnten) über die Direktwerbemaßnahmen der GEZ angeschrieben.
Neue rechtliche Bestimmungen erfordern eine schriftliche Bestätigung. Näheres dazu unter Frage 26 bei der GEZ (http://www.gez.de/gebuehren/faqs/index_ger.html)
Jeder Rundfunkteilnehmer kann Auskunft über die bei der GEZ gespeicherten Daten verlangen (datenschutz@gez.de). Außerdem kann jeder von einem Mailing Betroffener anfragen, von wem die GEZ die Daten erworben hat und eine Sperrung oder Korrektur beim Adresshändler verlangen.
Die Rundfunkgebühr ist das verfassungsmäßige Mittel zur Finanzierung der dualen Rundfunkordnung, die aus öffentlich-rechtlichen sowie kommerziellen („privaten“) Rundfunkanstalten besteht. Zwischen einem Rundfunkteilnehmer und der Landesrundfunkanstalt besteht ein sog. öffentlich-rechtliches Teilnehmerverhältnis und kein zivilrechtlicher Vertrag.
Letzte Änderung am: 26.04.2011, 16.56 Uhr