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In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z. B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.
Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Empfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte grundsätzlich gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer. Dies gilt aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21.08.2008 und 26.09.2008 nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften in Baden-Württemberg.
Letzte Änderung am: 04.08.2009, 00.00 Uhr