Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Karl-Heinz Weingärtner, sagte in der Urteilsbegründung: „Es ist der verständliche Versuch der Gemeinden, etwas in eine Verordnung zu pressen, das sich nicht in eine Verordnung pressen lässt“. Erforderlich sei aber eine Entscheidung im Einzelfall.