In dem Prozess vor dem Landgericht Kaiserslautern wird dem 39-jährigen Andreas S. unter anderem zweifacher Mord vorgeworfen. Mitangeklagt ist außerdem ein 33-Jähriger, der bei der Tatnacht dabei war.
Wann wird aus Totschlag ein Mord?
Immer wieder hört man Sätze wie: "Mord ist, wenn man jemanden mit Absicht tötet, Totschlag, wenn es im Affekt passiert." Das stimmt aber nicht. Für Mord und Totschlag ist jeweils Voraussetzung, dass ein Mensch vorsätzlich getötet wurde. Also der Tod zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Ein Totschlag wird immer dann zum Mord, wenn sogenannte "Mordmerkmale" hinzukommen, die das Strafgesetzbuch (§ 211) genau aufzählt. Die Anklage nennt hier zwei davon.
Erstes Mordmerkmal: "Verdeckungsabsicht"
Andreas S. soll die Polizistin und den Polizisten getötet haben, damit eine andere Straftat – die Wilderei – nicht auffliegt. Die Ermittelnden teilen mit, dass der mutmaßliche Komplize von Andreas S., ein 33-jähriger Mann, gerade dabei war, ein erlegtes Wildschwein auf einem Feld einzusammeln. Beide Männer waren mit einem großen Kastenwagen auf der Kreisstraße K22 bei Ulmet im Kreis Kusel unterwegs. Sie sollen im großen Stil dort gewildert haben. Aufgereiht an Haken sollen in dem Transporter bereits Rehe und Damhirsche gehangen haben.
Zweites Mordmerkmal: "Habgier"
Außerdem wirft die Staatsanwaltschaft Andreas S. vor, getötet zu haben, damit er seine Geschäfte mit der illegalen Wilderei fortsetzen kann. Im Saarland soll es gegen den 39-Jährigen Ermittlungen wegen Insolvenz und möglichen Betrugs gegeben haben. Die Wilderei soll er gewerblich und professionell betrieben haben, einen Handel für Wildbret besessen haben. Er hatte selbst kein Revier und keinen Jagdschein, der wurde ihm aberkannt. Er war also wohl illegal in den Wäldern unterwegs für seinen Handel mit Wildbret. Und damit er diesen Handel auch weiter betreiben kann, soll er laut Anklage gemordet haben.
Auf Mord steht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe
Sollte das Gericht der Anklage am Ende des Prozesses folgen, hieße das: Auf Mord steht zwingend die lebenslange Freiheitsstrafe. Diese könnte frühestens nach 15 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden, was aber nicht zwingend ist. Erst einmal müssen die Vorwürfe natürlich vor Gericht genau nachgewiesen werden.
Was wird dem zweiten Angeklagten vorgeworfen?
Der zweite Angeklagte, ein 33-jähriger Mann aus dem Saarland, ist der "Jagdwilderei" angeklagt. Im Gesetz (§ 292 Strafgesetzbuch) sind mehrere Punkte aufgezählt, wann ein "besonders schwerer Fall" von Jagdwilderei vorliegen kann. Zum Beispiel, wenn man sie "gewerbsmäßig", "zur Nachtzeit" oder auch "gemeinschaftlich" betreibt. Alle drei Punkte wirft die Anklage ihm vor. Die Mindeststrafe liegt bei drei Monaten, die Höchststrafe bei fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Der aktuelle Stand der Ermittlungen geht davon aus, dass der 33-jährige Angeklagte gemeinsam mit dem 39-jährigen Hauptangeklagten vor Ort war, als die Tat passierte. Er ist auch wegen "versuchter Strafvereitelung" angeklagt, weil er geholfen haben soll, Spuren der Morde zu beseitigen. Die konkrete Strafe für ihn am Ende des Prozesses hängt von vielen Faktoren ab, wie beispielsweise Vorstrafen, seine persönlichen Verhältnisse oder sein Verhalten nach der Tat. Prognosen, welches Strafmaß ihn am Ende zu erwarten hat, sind hier deshalb nicht möglich. Die Höchststrafe wird nur äußerst selten verhängt.