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Verdacht auf Ladendiebstahl Muss ich meine Taschen öffnen?

Schnell noch in den Supermarkt und eine Kleinigkeit kaufen: Da nimmt man gern auch mal einen Einkaufsbeutel mit, in dem schon andere Besorgungen drin sind. An der Kasse dann folgende Situation: Nicht nur, dass man von Kassiererin oder Ladendetektiv gebeten wird, die Tasche zu öffnen, nein, manchmal wird man sogar dazu aufgefordert, die Tasche zu leeren. Wie ist in diesem Augenblick die Rechtslage? SWR4 Rechtsexpertin Mareike Sander gibt Antwort:

Spiegel im Supermarkt zum Überwachen

Spiegel zur Überwachung

Im Geschäft hat der Ladendetektiv das Hausrecht, eine verdächtige Person anzusprechen und sie auch bitten ihm zu folgen. Mehr aber auch nicht, denn festhalten darf der Detektiv einen erst einmal nicht. Jeder Kunde darf darauf bestehen, dass zunächst die Polizei gerufen wird, um dann im Beisein der Polizei die peinliche Lage aufzuklären.

Persönlichkeitsrecht an oberster Stelle

Ein weiteres Tabu: Die Aufforderung des Detektivs an Ort und Stelle die Tasche ausleeren oder ihn sogar in die Manteltasche greifen zu lassen. Das ist überhaupt nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat hierzu schon 1994 entschieden, dass eine Durchsuchung der Tasche ein erheblicher Eingriff in die Privatsphäre des Kunden ist. Auch bei den Angaben zu den Personalien gilt erst einmal der Schutz des Persönlichkeitsrechtes: Man muss dem Detektiv nicht den Namen nennen und er hat auch nicht das Recht, den Personalausweis einzusehen. Lediglich die Polizei ist befugt, die Personalien festzustellen.

Zwei Frauen tragen schwarze Einkauftaschen.

Nicht jeder darf in die Taschen schauen!

Entschädigungen möglich

Wie geht es nach dieser peinlichen Situation weiter? Man wird vom Detektiv des Diebstahls verdächtigt, die anderen Leute gucken schon. Es dauert vielleicht eine Stunde, bis die Polizei eintrifft und der Irrtum geklärt ist. Wenn man unschuldig in so eine peinliche Lage geraten ist, dann kann man durchaus über Schmerzensgeld nachdenken. Das Landgericht Koblenz hat einem Kunden sogar satte 500 Euro zugesprochen. Sollte man vom Detektiv genötigt oder gar bedroht worden sein, kann man ihn sogar anzeigen.

Zu nichts verpflichtet

Übrigens: Wenn gleich am Eingang eines Ladens steht "Wir bitten unsere Kunden, die Taschen in die Schließfächer einzuschließen, anderenfalls sehen wir uns gezwungen, Taschenkontrollen durchzuführen." muss man dieser Forderung nicht Folge leisten. Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Angelegenheit bereits geäußert. Die Richter sahen es schon als bedenklich an, überhaupt solche Überlegungen von Seiten des Geschäfts anzustellen. Taschenkontrollen griffen laut BGH massiv in die Privatsphäre ein. Für die Kunden heißt es also: Nicht einschüchtern lassen und im Zweifel in einem anderen Laden einkaufen gehen.

Mareike Sander/Jennifer Rüdinger

Letzte Änderung am: 02.11.2011, 16.29 Uhr

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