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Immer mehr bestellen online, schicken eine Bestellkarte an das Versandhaus oder ordern ein paar Kisten Bier am Telefon. So entstehen Verträge, ohne dass sich die Partner je zu Gesicht bekommen. Juristen nennen das Fernabsatzverträge. Und dafür gelten einige Regeln, die Ihnen Martin Roeber erklärt.

Bezahlen im Netz heute
Grundsätzlich sind das alle Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen. Wichtig ist, dass auf der einen Seite ein Verbraucher steht, auf der anderen ein Unternehmer. Verträge zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen Unternehmern fallen nicht drunter. Dann ist es wichtig, dass es keinen persönlichen Kontakt zwischen den Vertragspartnern gibt. Und das Geschäft darf ausschließlich mit Mitteln der Fernkommunikation abgeschlossen werden, also per E-Mail, Telefon, Brief, Kataloge oder Faxe.
Bank- und Wertpapiergeschäfte, Grundstücksverträge, Fernunterricht. Wenn ich mir die Pizza per Telefon bestelle, fällt das nicht unter die Regelung. Und auch wenn man seine Eisenbahn-Fahrkarten online kauft, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung.
Das Widerrufsrecht stärkt die Verbraucherrechte ganz entscheidend. Innerhalb von zwei Wochen kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen. Dazu muss man keine Gründe angeben. Es reicht, wenn ich nicht mehr mag und das dem Unternehmer mitteile. Das kann man per Brief oder per E-Mail machen. Auch wenn ich die gekaufte Sache zurückschicke, gilt das als Widerruf. Übrigens muss der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht informieren. Diese Belehrung muss alles Wichtige enthalten: Anschrift des Unternehmers, zumindest ein Postfach; Preis und vor allem das Bestehen des Widerrufsrechts inklusive der Frist. Geschieht dies nicht, dann steht dem Verbraucher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Die reguläre Zwei-Wochen-Frist wird übrigens durch rechtzeitiges Absenden gewahrt.
Einschreiben mit Rückschein ist die beste Lösung. Aber es genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Regel auch, wenn man den Widerruf als Einwurf-Einschreiben abschickt.
Martin Roeber, SWR Rechtsredaktion
Letzte Änderung am: 27.01.2012, 14.45 Uhr