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Rechtstipp Wenn der Vermieter die Garage kündigt

Sie haben nicht nur eine Wohnung gemietet, sondern direkt neben dem Wohnhaus auch noch eine der begehrten Garagen ergattert. Doch eines Tages möchte der Vermieter die Garage zurück haben und kündigt die Garage. Der Mieter ist empört: Die Garage gehört doch zur Wohnung, das kann man doch nicht so einfach trennen! Preisfrage also: Können Vermieter eine mit der Wohnung vermietete Garage separat kündigen?

Eine lange Reihe von Garagen

Garage weg - geht das?

Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter nicht einzelne Räume einer Wohnung kündigen kann. Das gilt auch, wenn die Wohnung zusammen mit einer Garage vermietet wurde. Selbst bei einer Wohnung mit 17 Zimmern kann der Vermieter sich nicht ein einzelnes herauspicken und es separat kündigen, weil er es für sich selber braucht. So lautet der Grundsatz. Wenn Juristen von "grundsätzlich" reden, bedeutet es aber fast immer, dass es auch Ausnahmen gibt.

Was sind die Ausnahmen?

Von genau einer solchen Ausnahme handelt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs. Die umstrittene Garage befand sich in einem 150 Meter von der Wohnung entfernt gelegenen Einfamilienhaus. Im schriftlichen Mietvertrag war von einer Garage nicht die Rede. Die Anmietung wurde mündlich vereinbart. Als das Haus verkauft wurde, kündigte der neue Eigentümer die Garage. "Geht nicht..." sagte der Mieter: "Hier liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Wenn überhaupt, musst Du die Wohnung mit kündigen." Doch der Bundesgerichtshof lässt hier eine Ausnahme zu. Denn es liegen zwei juristisch separate Verträge vor. Jeder einzelne darf gekündigt werden. Dass dem so ist, das liegt aber an den Besonderheiten des Falles.

Für den Normalfall gilt weiterhin: Befinden sich Wohnung und Garage auf einem Grundstück, kann man von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgehen, das nicht separat gekündigt werden kann.

Was gilt für einen Carport oder einen Stellplatz

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit seinem Garagenurteil nicht entscheiden müssen. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass da eine andere Rechtslage gelten soll. Also auch bei einem kleinen Grundstück, als Stellplatz oder überdacht mit einem Carport, gilt – befindet sich das auf dem Hausgrundstück und ist im Mietvertrag mit genannt, dann kann das nicht separat gekündigt werden.

Martin Roeber, SWR Rechtsredaktion

Letzte Änderung am: 09.12.2011, 10.36 Uhr

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