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BGH-Urteil Heizkosten müssen nach Verbrauch berechnet werden

Vermieter dürfen bei den Heizkosten nur die tatsächlich verbrauchte Energie abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Die jährlichen Zahlungen des Vermieters an den Energielieferanten sind dagegen keine zulässige Abrechnungsgrundlage.

Vermieter müssen die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abrechnen. In vielen Fällen geschieht das nicht, weil die Vermieter nach dem sogenannten "Abflussprinzip" vorgehen. Danach werden für den Abrechnungszeitraum nur die Zahlungen des Vermieters an das Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt.


Abflussprinzip kann zu Ungerechtigkeit führen

Vor allem bei einem Mieterwechsel kann das "Abflussprinzip" zu Ungerechtigkeiten führen. Beispiel: Der Vermieter kauft für das Jahr 2010 Heizöl ein. Es folgt ein milder Winter. Im neuen Jahr wird es kalt. Der Verbrauch steigt. Der Mieter, der die Wohnung 2011 bewohnt, zahlt dann weniger für die Heizkosten als sein Vorgänger, weil vom vergangenen Jahr noch Heizöl übrig ist. Das aber verstößt gegen die Heizkosten-Verordnung. Der Bundesgerichtshof urteilt nun: Nur die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffes dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Nach Angeben des deutschen Mieterbundes in Berlin werden in Millionen von Fällen die Heizkosten nach dem unzulässigen Abflussprinzip berechnet. Damit ist nun Schluss.

Landgericht hatte zuvor anders entschieden

Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch geurteilt: Ist die Abrechnung nach dem unzulässigen "Abflussprinzip" erfolgt, dann kann dies durch eine Kürzung in Höhe von 15 Prozent ausgeglichen werden. Das macht der BGH aber nicht mit. In Zukunft dürfen Heizkosten nur noch nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Fehlen den Vermietern dafür die nötigen Unterlagen, müssen Gutachter den Verbrauch schätzen.

Martin Roeber (SWR-Redaktion Recht) / Online-Redakteur: up

Quelle: SWRinfo

Letzte Änderung am: 01.02.2012, 12.21 Uhr