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Neueste Urteile der Arbeits- und Sozialgerichte

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat ein wichtiges Urteil zum Thema Elternzeit gefällt. Es geht um die Frage, was aus dem Urlaubsanspruch wird, wenn berufstätige Eltern sich zu Hause um ihr Baby kümmern wollen. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen, so das Bundesarbeitsgericht. Konkret: für jeden Monat, den die Mutter oder der Vater nicht arbeitet, um ein Zwölftel. Der entscheidende Punkt bei diesem Urteil: Es muss sich um volle Monate handeln, in denen nicht gearbeitet wird. Angebrochene Monate dürfen nicht mit eingerechnet werden. Im konkreten Fall war ein Vater Mitte August in Elternzeit gegangen, und Mitte Oktober wieder zur Arbeit erschienen. Urteil der Richter: Der Urlaubsanspruch darf nur für den September gekürzt werden, sprich: um ein Zwölftel. Dass der Vater die Hälfte vom August und vom Oktober ebenfalls in Elternzeit war, bleibt außen vor (AZ: 9 AZR 197/10).

Unfallversicherung im Betrieb

Arbeitnehmer sind auch dann unfallversichert, wenn sie im Betrieb verunglücken, weil sie sich etwas zu Essen oder zu Trinken besorgen wollen. Eine Angestellte eines Supermarktes hatte sich in ihrer Pause etwas zu Trinken geholt, ging zur Kasse, rutschte aus, und verdrehte sich das Knie. Sie musste daraufhin vier Wochen zu Hause bleiben. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen, sie argumentierte: Das Bezahlen des Getränkes war reine Privatangelegenheit, deshalb: kein Versicherungsschutz. Urteil des Sozialgerichts Frankfurt: Essen und Trinken während der Arbeit ist keine reine Privatangelegenheit, sondern zwingend notwendig, um überhaupt arbeiten zu können. Deshalb genieße die Mitarbeiterin vollen Versicherungsschutz (AZ: S 23 U 252/09).

Abfindung

Eine Firma geht pleite. Anschließend erstellt die Firma zusammen mit dem Betriebsrat einen Sozialplan, und legt fest: Ältere Arbeitnehmer bekommen eine etwas höhere Abfindung als die jüngeren. Eine 38-jährige Mitarbeiterin bekam deshalb etwas weniger Abfindung ausbezahlt. Sie hielt das für ungerecht, und zog bis vors Bundesarbeitsgericht. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben die Klage aber abgewiesen, und gesagt: Es ist grundsätzlich zulässig und auch gerechtfertigt, älteren Arbeitnehmern mehr Abfindung zu zahlen. Weil es für Ältere viel schwieriger ist, einen neuen Job zu finden (AZ: 1 AZR 764/09). Es kann aber auch umgekehrt laufen, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt. Im konkreten Fall hatte ein älterer Mitarbeiter weniger Abfindung bekommen als die jüngeren, weil er kurz vor der Rente stand. Dieser fühlte sich diskriminiert und klagte. Die Richter sahen das anders. Wer kurz vor Rente stehe, habe geringere Nachteile zu befürchten als jüngere Arbeitnehmer. Deshalb sei es gerechtfertigt gewesen, die Abfindung zu kürzen (AZ: 10 Sa 547/10).

Kleiderordnung

Mit welchen Problemen sich deutsche Arbeitsrichter immer wieder herumschlagen müssen, zeigt folgender Fall: Eine Sicherheitsfirma hat ihren Mitarbeitern, die am Flughafen Köln/Bonn Fluggäste kontrollieren, ganz genau vorgeschrieben, was sie anzuziehen haben, damit sie ordentlich aussehen. Das Landesarbeitsgericht Köln musste ein Urteil darüber fällen, was zulässig ist, was nicht: Zulässig ist, vorzuschreiben, dass die Mitarbeiterinnen einen BH oder zumindest ein Unterhemd tragen müssen; farbige Unterwäsche nur dann, wenn sie nicht durchscheint. Außerdem dürfen die Fingernägel maximal 0,5 Zentimeter lang sein, damit sich die Fluggäste nicht verletzen. Die Farbe des Nagellackes, so die Richter, gehe den Arbeitgeber aber nichts an. Auch das Tragen von Toupets könne nicht untersagt werden. Denn, Zitat: "Ein Toupet trägt ganz entscheidend zum Selbstwertgefühl von Männern bei, die unter Haarausfall leiden." (AZ 3 TABV 15/109).

Letzte Änderung am: 24.06.2011, 13.57 Uhr

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