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Wenn Sie im Urlaub unter übermäßigem Baulärm leiden oder sich vor zahlreichen Kakerlaken ekeln müssen, können Sie solche Mängel reklamieren. Dann ist es in vielen Fällen möglich, einen Teil des Reisepreises zurückzufordern. Doch damit das klappt, müssen Sie einige Spielregeln beachten:

Bei Mängeln während der Reise sind Sie verpflichtet, den Veranstalter baldmöglichst zu informieren. Gibt es vor Ort keinen Ansprechpartner (z.B. Reiseleiter) müssen Sie ein Fax schicken (Reiseveranstalter-Daten immer mitnehmen!) Machen Sie Reklamationen auch vor Ort immer schriftlich, möglichst mit Rückbestätigung oder unter Zeugen. Fordern Sie, dass Mängel behoben werden. Am besten setzen Sie eine Frist. Übrigens: Hoteliers sind in der Regel keine Vertreter des Veranstalters. Reklamationen immer bei Ihrem Vertragspartner oder bei dessen Reiseleiter.
Von Mängeln immer Beweise sammeln, das gilt aber auch bei Flugverspätungen und Transportproblemen. Lassen Sie sich die Adressen von Zeugen wie anderen Reisenden geben und wenn möglich auch eine Bescheinigung des Unternehmens. Fotos und Videos von den Defekten machen.
Auch wenn Sie vor Ort reklamiert haben, müssen Sie nach der Rückkehr noch einmal aktiv werden. Fordern Sie den Veranstalter innerhalb eines Monats ausdrücklich auf, wegen der Mängel den Reisepreis zu mindern. Genaue Beträge müssen Sie dabei nicht nennen. Solche Schreiben verschicken Sie am besten per Fax mit Protokoll oder per Einwurf-Einschreiben.
Lassen Sie dem Veranstalter Zeit, Ihren Anspruch zu prüfen. Das kann in vielen Fällen vier bis sechs Wochen dauern. Haben Sie dann noch nichts gehört, sollten Sie nachhaken.
Im Zweifel können Sie bei einer Verbraucherzentrale Rat suchen. Erhalten Sie ein Minderungsangebot vom Veranstalter, helfen Ihnen Tabellen zur Reisepreisminderung, das Angebot zu prüfen.
Alle genannten Regeln beziehen sich auf Pauschalreisen (mehrere Leistungen von einem Veranstalter).
Bei Streitigkeiten wie Flug- oder Bahnverspätungen, Fluggepäckverlust sowie Problemen mit Bus- oder Schiffsunternehmen hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp).
Letzte Änderung am: 16.06.2011, 16.59 Uhr