MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 16.6.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Wer verreist, der kann was erleben. Da gibt es verpasste Flüge und verlorenes Gepäck ohne Entschädigung und dann noch die altbekannten Mängel: Schlechter Service, Baulärm und Kakerlaken. Unser MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller klärt wichtige Fragen.
Günter D. freut sich auf seinen Urlaub am Schwarzen Meer. Lange Sandstrände und günstige Preise. Er besucht seine Bekannten dort etwa alle zwei Jahre. Die Reisen spart er sich immer mühsam zusammen. Im August 2010 sollte es dann wieder losgehen. Günther D. bucht im Internet über ein Reiseportal. Zwei Wochen später kommen die Tickets. Er checkt die wichtigsten Punkte: Stimmen die Daten? Wie sind die Abflugzeiten? Das Kleingedruckte liest er nicht.
Hinflug und Urlaub verlaufen planmäßig. Am Rückflugtag will Günther D. auf Nummer sicher gehen. Schon drei Stunden vor dem Abflug ist er am Flughafen. Dann der Schreck: Sein Flug nach Leipzig wird nicht angezeigt.
Sein Flugzeug war schon weg. Der ITS Vertreter bietet ihm einen Flug am nächsten Tag für 50,- Euro Umbuchungsgebühr. Die Bahnfahrkarte von Hamburg nach Leipzig beläuft sich auf 100,- Euro. Günter D. will die Zusatzkosten von 150,- Euro von ITS zurück.
Doch das lehnt ITS ab und verweist aufs Kleingedruckte. Bei einer Nur-Flug-Buchung sei es zwingend erforderlich, dass der Gast sich die Rückflugdaten zwei bis drei Tage vor dem Rückflug von der Reiseleitung vor Ort bestätigen lasse.
Günther D. ist verärgert und fragt sich: Darf ITS es sich so leicht machen?
Karl-Dieter Möller ist der Meinung, dass der Reiseveranstalter selbst eine Informationspflicht hat. Aber juristisch ist das umstritten. Gerichte sagen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder beispielsweise auf dem Flugschein steht, dass der Kunde sich zwei Tage vorher zu informieren hat, dann gilt das. In dieser Sache gibt es noch keine höchstrichterliche Entscheidung.
Der Flug kann auch einfach vorverlegt werden, obwohl dadurch Urlaubszeit verloren geht. Die Gerichte werten die Tage von An- und Abreise nicht als Urlaubstag. Die Flüge können beliebig verschoben werden. Das geht also von komfortabel 16.00 Uhr nachmittags auf ungemütliche 6.00 Uhr morgens. Eine Grenze ist, wenn die Verschiebung über elf Stunden hinausgeht und der Kunde beispielsweise schon um Mitternacht aufstehen muss. Da sprechen die Gerichte möglicherweise eine Reisepreisminderung zu, weil dem Reisenden die Nachtruhe fehlt. Diese Regeln gelten für die Pauschalreise beziehungsweise, für Charterflüge.

Familie S. aus Neuwied hatte eine Kreuzfahrt mit der Aida nach New York gebucht. Im gleichen Reisebüro buchten sie auch die Flüge, mit denen sie einen Tag vor dem offiziellen Reiseende zurückfliegen wollten, weil der Sohn zur Schule musste. In New York weigerte sich der Veranstalter, die Familie einen Tag früher auschecken zu lassen. Dadurch sind die Flüge verfallen, Familie S. musste für 1.800,- Euro neue buchen.
Karl-Dieter Möller ist der Auffassung, dass das Reisebüro auf diese Regelung hätte hinweisen oder sich hätte erkundigen müssen, da beide Reisen dort gebucht wurden. In solchen Fällen kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an.
Es gibt eine Verordnung, die dem Reiseveranstalter und den Reisebüros auferlegt, über Visum und Passzwang zu informieren.

Nach dem schönen Urlaub ist das Ehepaar verärgert. Die Golftasche ist weg. Darin sind immerhin zwei Schlägersätze für je 1.000,- Euro. Doch die Fluggesellschaft will nur für einen Ersatz leisten.
Laut Montrealer Abkommen haftet die Airline mit höchstens 1.300,- Euro pro Reisendem. Es waren schließlich keine zwei Gepäckstücke, sondern nur eins.
Doch der Bundesgerichtshof ist anderer Meinung. Die Entschädigung gibt es pro Person. Das gilt auch, wenn mehrere Reisende gemeinsam ein Gepäckstück benutzen (BGH, Urteil 15. März 2011, Aktenzeichen X ZR 99/10).
Wer Schadenersatz für die Gegenstände seines verlorenen Koffers haben will, der muss den Wert nachweisen. Das kann man durch Zeugen und Quittungen. Das ist vor allem bei etwas teureren Gegenständen notwendig. Wenn man tatsächlich darlegt, dass man zu einem Tauchurlaub unterwegs war, da braucht man Tauchsachen. Das gilt auch für andere Sportarten, zum Beispiel für Kletter- oder sonstige Ausrüstungen. Dann stehen die Chancen vor Gericht günstig. Der Wert des Kofferinhaltes wird nach Zeitwert erstattet.
Wenn der Koffer weg ist und man am Urlaubsort ohne Kleidung und Waschzeug steht, darf man einkaufen gehen. Das gilt für die Beschaffung der notwendigen Gegenstände wie Zahnbürste, Unterwäsche und ein T-Shirt zum Wechseln. Diese Ausgaben werden gegen Vorlage der Quittungen erstattet. Praktisch ist, wenn man einige wichtige Utensilien im Handgepäck dabei hat.
Schlechter oder fehlender Service, Hotelzimmer auf Baustelle, Badezimmer mit Kakerlaken und der Strand eher eine Müllkippe. Solche Mängel muss man sich als Urlauber nicht gefallen lassen.
Hat der Katalog etwas anderes angekündigt, dann kann man den Reisepreis mindern. Melden Sie sich vor Ort und bleiben Sie auch nach dem Urlaub am Ball. Wenn es Mängel sind, die abweichen von dem Prospekt, dann hat man immer die Chance auf Entschädigung. Steht im Prospekt "Eisberge sind zu sehen" und das ist das Ziel der Reise, aber ich fahre nur durch seichtes Wasser, dann kann der Reisende eine Preisminderung verlangen.
Fordern Sie bei behebbaren Mängeln Abhilfe und setzen Sie eine Frist. Wenden Sie sich an den Reiseveranstalter oder den Reiseleiter vor Ort. Kündigen Sie beispielsweise an: Bis morgen 12.00 Uhr müssen die Mängel behoben werden.
Welche Reisepreisminderungen bei welchen Mängeln gerechtfertigt sind, kommt auf den Einzelfall an. Aber es gibt Tabellen, in denen die wichtigsten Gerichtsurteile zu Reisemängeln eine Orientierung geben: die Frankfurter Tabelle, die Kemptener Tabelle und eine Tabelle des ADAC.
Gerichte haben entschieden, dass man für einen völlig gescheiterten Urlaub zusätzlich entschädigt werden muss. Ist beispielsweise das Hotel überbucht und man muss wieder zurück nach Hause oder der Reiseveranstalter kündigt den Vertrag und man kann deshalb nicht verreisen, erhält man eine Entschädigung. Sie beträgt häufig sogar 50 Prozent des Reisepreises zusätzlich zu der Erstattung der Reisekosten.
Diese Entschädigung kann auch gefordert werden, wenn man während des geplatzten Urlaubs dann doch arbeiten geht.
Schlechtes Wetter oder Familienstreit dagegen sind kein Grund für entgangene Urlaubsfreuden. Man muss zwischen Mangel und Unannehmlichkeiten unterscheiden.
Reisemängel: Reisereklamation leicht gemacht
Wenn Sie im Urlaub unter übermäßigem Baulärm leiden oder sich vor zahlreichen Kakerlaken ekeln müssen, können Sie solche Mängel reklamieren. Dann ist es in vielen Fällen möglich, einen Teil des Reisepreises zurückzufordern. Doch damit das klappt, müssen Sie einige Spielregeln beachten. [mehr]
Letzte Änderung am: 09.06.2011, 18.11 Uhr