MARKTCHECK-Top 3
aus der Sendung vom Donnerstag, 30.6.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Wird der Sommer besonders heiß, stellt sich oft die Frage, wie viel nackte Haut man zeigen darf. Was ist beispielsweise am Arbeitsplatz, auf der grünen Wiese oder auf dem eigenen Balkon erlaubt?
Die Top 3 des heißen Sommerrankings von MARKTCHECK zeigen Ihnen, wie viel nackte Haut zulässig ist und was teuer werden kann.

Wenn die Sonne lacht, zeigt nicht nur die Natur gern, was sie zu bieten hat, sondern auch manche Büroangestellte. Die Kollegen könnte es freuen, den Chef weniger.
Am Arbeitsplatz gilt zwar ebenfalls das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, aber zu freizügige Kleidung kann der Chef verbieten, jedoch nicht willkürlich. Im Büro sind kurze Ärmel meist akzeptabel, bauchfrei an einer Rezeption dagegen ist tabu.
Männer sollten kurze Hosen zu Hause lassen und nur als Freizeitkleidung nutzen. Frauen mit knielangen Röcken sind jedoch gern gesehen.

Wer sich für die nahtlose Bräune einfach oben ohne in den Park legt, ruft oft das Ordnungsamt auf den Plan. Dann helfen auch Diskussionen, wen das störe, nicht weiter. In öffentlichen Parks haben die Städte und Gemeinden Hausrecht und können freizügiges Sonnen oder nackt Baden verbieten, auch wenn das Manchem spießig erscheint. Oft wird die Angelegenheit jedoch großzügig behandelt.
Übrigens: Auf dem eigenen Balkon ist sogar nackt Sonnen grundsätzlich erlaubt. Der Vermieter kann das nicht verbieten.
Kommen einem Spaziergänger im Wald plötzlich Nacktwanderer oder gar Nacktjogger entgegen, kann das oft ein Anblick sein, der zum Lachen verleitet. Aber egal, ob man es als geschmacklos, Belästigung oder sogar öffentliches Ärgernis empfindet, diese nackte Betätigung liegt in einer rechtlichen Grauzone. Einige Nacktwanderer standen schon vor Gericht und mussten zahlen, ebenso wie notorische Nacktjogger. In Freiburg wurde ein Mann dafür zu 600,- Euro Bußgeld verdonnert. Es half ihm auch nicht, dass sein bestes Stück mit einer Socke bekleidet war.
Millionen Deutsche starten jedes Jahr in den Urlaub in andere Länder. Obwohl Erholung das Ziel ist, kann eine Erkrankung oder Verletzung im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Auch gesetzlich Versicherte müssen trotz des Europäischen Krankenscheines damit rechnen, die Behandlungskosten erst einmal aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

Impfen ist vielleicht unangenehm, aber hilfreich
Ein MARKTCHECK-Zuschauer blieb sogar auf den Kosten einer notwendigen Nachbehandlung sitzen, obwohl er eine zusätzliche Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen hat, ein Fall für den MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn.
Während seines Urlaubs in Portugal erleidet Franz S. einen Herzinfarkt und muss dringend ins Krankenhaus. Sofort wird er operiert und bekommt drei Bypässe eingesetzt. Anschließend muss er in eine Nachsorgeklinik. Die Kosten der Nachsorge in Höhe von rund 1.700,- Euro soll er selbst tragen.
Nach der Operation kam eine Rückreise nicht in Frage. Die Nachbehandlung erfolgt in Portugal jedoch in einer privaten Pflegeklinik. Seine Krankenkasse erklärt auf Nachfrage seiner Frau, dass die Kosten von der Auslandsreise-Krankenversicherung übernommen werden. Die Operation hat die Krankenkasse, die TK, bezahlt. Die Nachsorge, so glaubt Franz S., würde nun seine private Zusatzversicherung beim ADAC übernehmen, wie es die TK mehrfach bestätigte.

Die gesetzliche Krankenkasse erstattet meist nur die Kosten, die für die Behandlung im Ausland üblicherweise anfallen, maximal jedoch die Kosten für eine entsprechende Behandlung in Deutschland. Deutsche Patienten werden im Ausland jedoch oft privat abgerechnet. Die Folge sind erhebliche Mehrkosten. Dann ist eine private Auslandsreise-Krankenversicherung erforderlich.
Doch bei Franz S. will sie nicht zahlen. Auf Nachfrage des MARKTCHECK-Reporters erklärt der Sprecher des ADAC, dass der Auslandskrankenschutz bei akuten, unvorhergesehenen Krankheits- und Unfällen im Ausland bezahlt.
Über die Krankenhausbehandlung von Franz S. war die Versicherung nicht informiert. Ansonsten hätte der ADAC einen Rücktransport im Ambulanzflugzeug organisiert. Nachsorgen, Therapien und Kuraufenthalte seien über keine Auslandskrankenversicherung abgedeckt.
Ist die Nachsorgebehandlung also doch eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse? Die zuständige Zentrale der TK in Mainz erklärt schriftlich, dass die Übernahme der Rechnung für die Nachsorge noch geprüft werde. Man versuche, Franz S. im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.
Patienten sollten also bei einem medizinischen Notfall im Ausland immer alle Behandlungen sofort an ihre gesetzliche und die eventuell abgeschlossene private zusätzliche Krankenversicherung melden und sich die Kostenübernahme am besten schriftlich bestätigen lassen.
Letzte Änderung am: 30.06.2011, 21.00 Uhr