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3:14 min

Fernsehen im SWR

Fluggastrechte Entschädigung für Reiseärger

MARKTCHECK fragt Möller

aus der Sendung vom Donnerstag, 29.9.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen

Wenn die Flugreise zur Bauchlandung wird - stundenlange Verspätung, verlorenes Gepäck und teure Billigtickets. Viele Flugreisende haben im Sommer schlechte Erfahrungen gemacht. Jetzt verweigern viele Airlines auch noch fällige Entschädigungen und das, obwohl die Kunden im Recht sind. Wie Sie trotzdem an Ihr Geld kommen und was Sie schon am Flughafen verlangen können. Recht bekommen, nicht nur Recht haben - unser Experte Karl-Dieter Möller sagt Ihnen wie.

Ein Palmenstrand

Torsten und Gundula K. haben zwei Wochen Griechenland gebucht, eine Pauschalreise nach Kreta. Die beiden machen sich auf den Weg zum Flughafen. Geplante Startzeit ihres Condor-Fliegers ist morgens um 7.00 Uhr. Wegen eines Vulkanausbruchs gibt es zunächst ein Flugverbot. Das wird mittags aufgehoben. Erst sollte es um 13.00 Uhr weitergehen, dann hieß es 15.00 Uhr. Als sie endlich im Flugzeug sitzen, sagt der Kapitän, dass sie einen Triebwerkschaden haben. Anderthalb Stunden ohne Getränke warteten die Passagiere in diesem Flugzeug. Jetzt soll der Flieger am nächsten Morgen starten. Pünktlich um 5.00 Uhr war das Paar wieder am Flughafen. Doch erst um 19.30 Uhr startete die Reise wirklich. Morgens um 2.00 Uhr am nächsten Tag kommen sie schließlich im gebuchten Hotel an. Eine Verspätung von mehr als 28 Stunden! Und auch der Rückflug war fast fünf Stunden verspätet. Das wollen die beiden nicht auf sich sitzen lassen! Sie fordern von Condor einen Teil der Reisekosten zurück. Schließlich haben sie zwei ganze Urlaubstage verloren. Das Unternehmen lehnt eine Erstattung ohne Begründung ab.

Nicht abwimmeln lassen, hartnäckig bleiben!

Auf Nachfrage teilt Condor mit, der Hinflug habe sich wegen des Vulkanausbruchs verschoben, der Rückflug aufgrund der Wetterlage. Von dem Triebwerkschaden ist keine Rede.

Rechtsexperte Karl-Dieter Möller findet, dass die Familie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat.

Häufig versuchen sich die Unternehmen herauszureden, dass es unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse waren, die zur Verspätung geführt haben. Aber Fluggesellschaften und auch Reiseveranstalter können sich nur herausreden, wenn sie alles Ihnen Mögliche getan haben, um die Verzögerung zu vermeiden und Sie müssen das beweisen. Diese Beweise können nur selten erbracht werden.

Wer seine Rechte anwaltlich durchsetzen will, sollte sich an einen Fachanwalt für Reiserecht wenden. Beim Luftfahrt-Bundesamt kann man sich beschweren. Möglicherweise wird das Unternehmen dann abgemahnt.

Lassen Sie sich nicht abwimmeln! Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen erhalten Sie bei den Verbraucherzentralen.

Wenn der Koffer weg ist 

Ein weiteres Ärgernis bei Flugreisen ist, wenn der Koffer verschwindet. Jedes Jahr kommen weltweit fast 30 Millionen Gepäckstücke nicht mit ihren Besitzern ans Ziel. Meistens sind in solchen Fällen die Gepäckermittler erfolgreich. Aber eine Million Koffer und Taschen bleiben unauffindbar. Die Fluggesellschaften müssen zahlen. Doch vorher fordern sie Belege für alle verloren gegangenen Dinge. Aber wer bewahrt schon Kassenzettel für jede Jacke, jedes Paar Turnschuhe oder jedes Unterhemd auf? 

Entschädigung auch ohne Originalbelege und Gepäckschein

MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller beruhigt, man braucht keine Originalbelege für den Kofferinhalt. Aber man sollte vorsichtig sein, dass man nicht etwas Zusätzliches aufschreibt. Denn wenn sich der Koffer wiederfindet, könnte man einer Straftat, nämlich des Betruges überführt werden.

Reisende brauchen auch nicht den Original-Gepäckschein, um nachzuweisen kann, dass sie das Gepäck aufgegeben haben. Das kann man auch durch Zeugen und auf anderem Wege nachweisen (BGH, Urteil vom 15. März 2011, AZ.: X ZR 99/10).

Wertgegenstände sollte man allerdings nicht im Koffer aufbewahren, denn die Summe, die man nach dem Montrealer Übereinkommen höchstens verlangen kann, ist auf rund 1.300,- Euro begrenzt. Mehr zahlt die Luftverkehrsgesellschaft nicht.

Wichtig ist, dass man sofort, wenn man ein Gepäckstück vermisst, am Flughafen zur zuständigen Stelle geht und den Verlust meldet. Dort erhält man ein Formular. Innerhalb von fünf Tagen wird das meiste Gepäck wiedergefunden. Solange die Koffer weg sind, kann der Reisende die notwendigsten Dinge kaufen. Allerdings unterscheiden die Fluggesellschaften auch dabei Economy- und Business-Class. Wer Economy geflogen ist, darf weniger kaufen als jemand, der Business-Class geflogen ist.

Weitere Tipps für den Fluggepäck-Verlust

Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, verspätetes Gepäck den Reisenden nach Hause zu liefern. Allerdings müssten sie dem Reisenden andernfalls die teilweise erheblichen Fahrtkosten für die Abholung des Gepäcks am Zielflughafen erstatten. Um das zu vermeiden, gehen viele Fluggesellschaften den günstigeren Weg und liefern das Gepäck aus.

Erste Hilfe mit Wäsche und Zahnbürste 

Einige Fluggesellschaften bieten einen speziellen Service für die Zeit, in der Sie ohne Ihre Habseligkeiten auskommen müssen. Dies reicht von so genannten "Overnight-Kits" mit den wichtigsten Hygieneartikeln bis hin zu Gutscheinen für eine Übernachtung nahe am Flughafen. Reisende sind allerdings nicht dazu verpflichtet, in bestimmten Hotels auf die Ankunft ihrer Koffer zu warten. Sollte das Gepäck auch nach etwa fünf Tagen nicht auftauchen, bitten die meisten Fluggesellschaften um eine detaillierte Beschreibung des Inhalts - mit Hilfe eines umfangreichen Formulars. Manche Unternehmen verlangen dies auch nach kürzerer Zeit. Diese Angaben sollten Sie so genau wie möglich machen, denn sie werden wichtig für eine etwaige Entschädigung.

Ansprüche der Passagiere 

Für Gepäck, das verschwunden bleibt, beschädigt ist oder sogar zerstört wurde, haftet der Transporteur. Da bei Flugreisen mit mehreren Maschinenwechseln für den Passagier nur schwer nachvollziehbar ist, wer den Schaden verursacht hat, hält er sich am besten an die letzte Fluggesellschaft, mit der er unterwegs war.

Die Haftungsobergrenze nach dem Montrealer Übereinkommen von etwa 1.300,- Euro (je nach Umrechnungskurs) bezieht sich sowohl auf den Wert der transportierten Güter, als auch auf Kosten, die dem Reisenden entstanden sind. Die Höchstgrenze gilt jeweils pro Reisenden - nicht je Koffer.

Anschaffungen sollten angemessen sein: Wer immer schon einen schicken Anzug haben wollte, kann nicht erwarten, dass die Fluggesellschaft widerspruchslos dafür einspringt. Hat man dagegen einen wichtigen Geschäftstermin, kann ein Anrecht darauf bestehen. Generell gilt auch für den Reisenden, dass er den Schaden möglichst gering halten soll.

Für eingekaufte Gegenstände mit dauerhaftem Nutzen erstatten die meisten Fluggesellschaften nicht den vollen Wert (zum Beispiel Kleidungsstücke, die auch nach dem Urlaub weitergetragen werden können).


Sie haben ein Recht auf genaue Preisangaben!

Auch bei den wirklich günstigen Flügen, mit denen immer geworben wird, beispielsweise für 49,- Euro nach London, kann man böse und vor allem teure Überraschungen erleben:

Billigflug-Tickets im Internet findet man zum Beispiel bei "Flüge.de" - einem der großen Flugvermittler. Schon nach ein paar Sekunden ist das Super-Schnäppchen gefunden. Es gibt aber nur noch vier freie Plätze. Schnell das Angebot bestätigen, doch plötzlich steigt der Preis. Eine Versicherung wurde automatisch mit berechnet. Das Häkchen entfernen und schnell noch Adresse und Bankdaten eingeben. Aber das billige Ticket wird doch noch teurer, denn es sind noch Steuern und Gebühren fällig! Diese Salamitaktik hat der Bundesgerichtshof jetzt verboten. Es muss immer der Endpreis des Fluges angegeben werden und zwar von Anfang an (BGH, Beschluss vom 17. August 2011, Az. I ZR 168/10). Voreingestellte Häkchen sind sowieso nicht erlaubt! Das gilt für Vermittler von Flugreisen genauso wie für alle Airlines.

Tricks mit Häkchen und Zusatzkosten

Wenn die Rechtslage so klar ist, dürfte es ja eigentlich keine Probleme mehr geben - gibt es aber doch, denn manche Fluggesellschaften oder Buchungsportale versuchen, die Vorschriften zu umgehen.

Die Klassiker sind immer noch die Häkchen. Da wird etwas vorgegeben, das man wegklicken muss, als Opt-out-Funktion. Das ist eigentlich nicht erlaubt! Ähnlich wie bei Verträgen, muss man jedoch immer alles durchlesen und immer auf den Endpreis achten.

Außerdem gibt es Tricks mit Zusatzkosten wie Gepäckgebühren oder kostenpflichtigem Bordessen. Solche Zusatzkosten sind aber zumindest umstritten. Ob und in welchem Umfang solche Besonderheiten zulässig sind, ist rechtlich noch nicht geklärt.

Letzte Änderung am: 28.09.2011, 13.02 Uhr

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MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn
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