aus der Sendung vom Donnerstag, 19.1. | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Im Internet ist fast alles leicht verfügbar - Musik, Filme, Fotos. Immer wieder werden Nutzer abgemahnt, weil sie Urheberrechte verletzen. Auch mit einem scheinbar harmlosen Foto der Verpackung eines Spielzeugs kann man in die Abmahnfalle tappen.

Für einen einzigen falschen Mausklick soll Sabine B. stolze 400,- Euro zahlen, und das kurz vor Weihnachten. Eigentlich wollte sie im Internet nur ein Playmobil-Spielzeug verkaufen, zum ersten Mal über Ebay.
Da die Spielzeuge teuer sind und ihre Tochter immer wieder neue Sachen möchte, versucht sie den Verkauf im Netz. Da der Karton des Spielzeugs nicht mehr da ist, sucht Sabine B. ein Bild der Verpackung im Internet. Sie findet ein Bild mit dem Karton vor weißem Hintergrund.
Wenige Tage später schreibt Ebay, dass ihr Angebot gelöscht sei, wegen einer Verletzung des Urheberrechts. Kurz darauf folgt das Schreiben eines Rechtsanwalts. Sabine B. habe ein Foto benutzt, das ein Internet-Spielzeughändler gemacht habe. Sie solle 300,- Euro Schadenersatz plus 100,- Euro Rechtsanwaltskosten zahlen, sonst gehe es vor Gericht.
Sabine B. fürchtet sofort, dass die Angelegenheit noch teurer werde, da sie sich selbst einen Anwalt nehmen müsse. Trotzdem sucht sie Rat bei Fachanwälten.
Sie erfährt, dass Bilder immer eine künstlerische Schöpfung und laut Urheberrecht geschützt sind. Wer dieses Recht verletzt, muss zahlen: Schadenersatz in Form einer so genannten fiktiven Lizenzgebühr zuzüglich der Kosten des Rechtsanwalts.
Die Höhe dieser Lizenzgebühren orientiert sich an einer Liste der Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Abhängig davon, wie oft und wie lange ein Bild verwendet wurde, können schnell mehrere hundert Euro anfallen. Der Abmahner kann sogar noch 100 Prozent Strafe aufschlagen, so wie bei Sabine B.
Sie ist nicht die Einzige, die von dem Internet-Spielzeughändler abgemahnt wurde. Auch Corinna M. muss eine Rechtsanwältin um Hilfe bitten, nachdem sie die Playmobil-Spielzeuge ihrer Kinder bei Ebay verkaufen wollte. Sie hatte ebenfalls ein Bild mit der Verpackung aus dem Netz geladen und bekam ein Abmahnschreiben.
Ihre Rechtsanwältin ist auf Urheberrecht spezialisiert und sieht immerhin eine Möglichkeit für ihre Mandantin. Wer das Urheberrecht verletzt, muss bezahlen. Über die Höhe kann man jedoch verhandeln, weiß die Rechtsanwältin.
Sie will den Schadenersatz auf die Hälfte reduzieren. Dem Angebot von 150,- Euro stimmt der Rechtsanwalt des Abmahners ohne Weiteres zu.
Bei einem so schnellen Zugeständnis bleibt offen, ob möglicherweise gezielt versucht wird, mit dem Urheberrecht im Netz Geld zu verdienen. Im Internet gibt es viele Fallen für Nutzer: Fotos von Spielzeug, aus Kochbüchern oder Ausschnitte von Landkarten. Wer diese arglos nutzt, muss später unter Umständen kräftig zahlen.
Viele Firmen nutzen inzwischen spezielle Suchmaschinen, um illegal heruntergeladenen Fotos auf die Spur zu kommen. Das ist ihr gutes Recht.
Der Fachjournalist für Internetrecht eines Computermagazins vermutet jedoch, dass einige Unternehmen dieses Recht ausnutzen. Es dränge sich der Verdacht auf, dass bewusst Fotos gemacht werden, um sie im Netz leicht auffindbar abzulegen, so der Experte. Die Bilder sollen anscheinend gut gefunden werden, damit sie von unbedarften Nutzern auf der eigenen Internetseite oder in Ebay-Versteigerungen eingebaut werden, erklärt der Computerfachmann.
Dann folge sofort die Abmahnung. Der Fachjournalist meint, dass man schon von einer Industrie sprechen könne, dass es sich nicht um wenige sondern um tausende Fälle handele.

Der Schutz geistigen Eigentums ist wichtig. Doch wo ist der schöpferische Wert der Bilder von Spielzeugverpackungen? Vergleicht man die Fotos des Internethändlers mit den hauseigenen Aufnahmen von Playmobil erkennt man eine verblüffende Ähnlichkeit.
Der Spielzeughersteller Playmobil ist von den Abmahnungen ebenfalls nicht begeistert. Der Referent für gewerblichen Rechtsschutz des Unternehmens erklärt, dass ein Gericht feststellen müsse, ob die schöpferische Werthöhe des nachgestellten Fotos ausreiche, um ein eigenes Urheberrecht damit zu begründen.
Es ist also fraglich, ob solche Fotos von Verpackungen wirklich mehrere hundert Euro wert sind. Der Rechtsanwalt des Internet nimmt dazu Stellung und erklärt, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, was auf dem Foto zu sehen ist. Der Schutz für Lichtbilder ist im Urheberrecht weit ausgestaltet und damit streng.
Das bedeutet für den Internetnutzer, dass auch bei der gewöhnlichsten Aufnahme die Falle des Urheberrechts erbarmungslos zuschnappen kann.
Kopieren Sie niemals Bilder von fremden Internetseiten in ihre eigene, egal was abgebildet ist!
Möchten Sie Sachen im Internet versteigern oder verkaufen, fotografieren Sie die Verkaufsobjekte selbst! Fehlt der Karton, können Sie zum nächsten Händler gehen und ihn bitten, die Verpackung aus dem Ladenregal fotografieren zu dürfen. Unbedingt nach der Erlaubnis fragen!
Nutzen Sie Bilder aus Fotodatenbanken, das ist bei manchen kostenfrei möglich. Sie müssen jedoch unbedingt die jeweiligen Lizenzbedingungen beachten, beispielsweise die Quellenangabe einhalten.
Letzte Änderung am: 19.01.2012, 21.00 Uhr