MARKTCHECK-Reporter
aus der Sendung vom Donnerstag, 6.10.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Haus- und Wohnungseigentümer rechnen den Wasserverbrauch meist über Wasseruhren ab, die von Abrechnungsunternehmen installiert werden. Wird beim Wechsel jedoch ungenau gearbeitet, kann in der Folge ein erheblicher Wasserschaden entstehen. Den müsste eigentlich das Unternehmen bezahlen. Weigert es sich aber, ist das ein Fall für den MARKTCHECK-Reporter Axel Sonneborn.
Elmar B. ist Verwalter einer kleinen Wohnungseigentümer-Gemeinschaft mit insgesamt vier Parteien. Im Frühjahr 2009 wurde in einer der Wohnungen die Wasseruhr durch das Abrechnungsunternehmen Techem ausgetauscht. Nach anderthalb Jahren, im Herbst 2010, folgte die böse Überraschung für die Bewohner im Erdgeschoss, ein Wasserschaden.

Obwohl die Wasseruhr nur tropft, breitet sich das Wasser in der langen Zeit aus, auf die Küche und das Wohnzimmer und verursacht so einen erheblichen Schaden in der unteren Wohnung. Es bildet sich Schimmel, die Möbel quellen auf und sogar im Trockenraum im Keller gibt es Schäden.
Die Gesamthöhe der Schäden beläuft sich auf etwa 5.000,- Euro und wird zuerst von der Gebäudeversicherung übernommen.
Doch die Wasseruhr tropft weiter, obwohl eine von Techem beauftragte Firma angeblich die Stelle abgedichtet hat. Elmar B. reklamiert erneut und wieder ohne Erfolg. Mit ausdrücklicher Zustimmung von Techem wendet er sich schließlich an einen Sanitärfachbetrieb. Erst jetzt wird das Problem endgültig behoben.
Diese Reparatur kostet rund 1.500,- Euro, bezahlt von der Eigentümergemeinschaft. Die will das Geld von Techem zurück haben.
Doch die Firma stellt sich quer und reagiert monatelang nicht auf Schreiben, so der Verwalter. Nach vier Monaten teilt man einfach mit, den Schaden nicht zu übernehmen.
Obwohl sogar ein Gutachten vorliegt, das belegt, dass die Techem-Techniker unsachgemäß arbeiteten, bleibt das Unternehmen hart. Noch mehrfach schreibt Elmar B. Techem an, aber ohne Erfolg.
Grundsätzlich gilt, dass Handwerker haften, wenn sie schlecht arbeiten oder etwas beschädigen. In solchen Fällen sollte der Kunde freundlich, aber bestimmt auf den Mangel hinweisen, Abhilfe fordern und dafür eine Frist setzen. Wichtig ist dabei, sich immer nur an seinen Vertragspartner zu halten, wie hier die Firma Techem, und nicht an mögliche Subunternehmer oder einzelne Mitarbeiter.
Obwohl Elmar B. alles genau so beachtet hat, zahlt die Techem nicht. Doch plötzlich will das Unternehmen Geld von der Eigentümergemeinschaft, mit der Nebenkostenabrechnung sollen 814,- Euro fällig werden.
Die Wohnungseigentümer beschließen, diese Rechnung, obwohl sie berechtigt ist, nicht zu zahlen. Denn wegen der 1.500,- Euro Reparaturkosten hat sich fünf Monaten nichts getan. Der Verwalter Elmar B. teilt das der Firma mit. Die scheint einverstanden und will eine Mahnsperre verfügen.
Doch Ende Juni 2011 kommt plötzlich ein Schreiben eines Inkassobüros mit einem Betrag deutlich über 800,- Euro und der Aufforderung, unverzüglich zu zahlen.
Gegenüber MARKTCHECK möchte die Techem nicht Stellung beziehen, warum sie die von ihr verursachten Schäden nicht zahlt und Gegenforderungen mit Hilfe eines Inkassounternehmens eintreiben will, obwohl sie dafür gute Argumente hätte.
Tatsächlich ist die Aufrechnung von Forderungen gegeneinander immer problematisch, wenn die ursprüngliche Forderung nicht anerkannt oder durch Gerichtsurteil bestätigt ist. Oft enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Klausel.
Deshalb musste der Verwalter Elmar B. die Nebenkostenrechnung auch bezahlen.
Immerhin heißt es nun von Techem, dass man den Vorgang nochmals der Versicherung zur Prüfung vorgelegt habe und nur versäumt wurde, darüber zu informieren. Nachdem sich MARKTCHECK eingeschaltet hat, sei diese Prüfung jedoch beendet und die Eigentümergemeinschaft soll die 1.500,- Euro ausbezahlt bekommen.
Letzte Änderung am: 06.10.2011, 21.00 Uhr