MARKTCHECK-Top 3
aus der Sendung vom Donnerstag, 17.11.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Kaum fallen die Blätter von den Bäumen, dröhnen überall die Laubbläser, oft schon am frühen Morgen. Muss man sich das gefallen lassen oder gibt es Einschränkungen für die lärmenden Geräte? Diese und andere Fragen beantwortet MARKTCHECK in den Top 3 der Herbstärgernisse.

Auch wenn es im Winter früh dunkel wird und mancher späte Spaziergänger gerne sehen würde, wo er hintritt: Gemeinden müssen nur Gefahrenstellen beleuchten, wie beispielsweise Zebrastreifen oder Kreuzungen. Sonst können die Lampen aus bleiben, um etwas Energie und Kosten zu sparen. Fußgänger müssen sich selbst auf Dunkelheit einstellen und eventuell eine Taschenlampe mitnehmen.

Laubbläser am frühen Morgen oder späten Abend können Nachbarn mitunter zur Verzweiflung treiben, denn mancher Zeitgenosse glaubt, bis 22.00 Uhr lärmen zu dürfen.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien, insbesondere zulässige Betriebszeiten in Wohngebieten. Und die besagen, dass Laubbläser in Wohngebieten nur von 9.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen. An Sonn- und Feiertagen müssen sie sogar ganz aus bleiben.
Wer dann trotzdem sein Laub beseitigen will, muss auf Motoren verzichten und zum herkömmlichen Rechen greifen.

Vom Baum fallende Kastanien können im Blech eines Autos erhebliche Dellen hinterlassen. Wer jedoch glaubt, den Schaden vom Eigentümer des Baumes ersetzt zu bekommen, liegt falsch. Mehrere Gerichtsurteile besagen, dass es ganz natürlich ist, wenn Kastanien, Eicheln oder Äpfel vom Baum fallen. Baumbesitzer müssen andere nicht vor dieser Gefahr schützen.
Auch wer Geld von seiner Versicherung erhofft, wird enttäuscht, denn in der Regel übernehmen weder Teil- noch Vollkasko den Schaden durch Kastanien oder Ähnliches. Am besten ist es deshalb, das Auto weit genug vom Kastanienbaum entfernt zu parken.
Übrigens: Bei Schäden durch herabfallende, morsche Äste trägt der Baumbesitzer die Verantwortung für entstehende Schäden.
Letzte Änderung am: 17.11.2011, 21.00 Uhr