MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 21.7.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Man kauft etwas vermeintlich Neues und beim Auspacken stellt man fest: Da hatte schon jemand anderes die Finger dran. Ist das rechtens? Darf ein Händler Produkte, die von einem Kunden zurückgegeben wurden, einfach so wieder ins Regal stellen? Und wie sieht es beim Shopping im Internet aus? Was passiert zum Beispiel, wenn das gekaufte Produkte nicht den eigenen Erwartungen entspricht und man es gerne zurückgeben möchte? Diese und andere Fragen rund um Käuferrechte und Umtausch beantwortet der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller im Studio.

Voller Vorfreude packt Klaus H. seinen neuen, frisch gekauften Kabelreceiver aus. Doch bei genauem Hinsehen fällt ihm auf, dass die Kabel lose und nur teilweise noch eingetütet sind. Verpackungen sind aufgerissen und die Batterien schon in der Fernbedienung. Da stimmt doch was nicht! Klaus H. vermutet, dass er ein Gebrauchtgerät bekommen hat, dass wieder ins Regal gestellt wurde.
Seine Befürchtungen werden bestätigt: Die Front des Receivers ist voller Fingerabdrücke und auf der Unterseite sieht man sogar Kratzer. Beim Kauf hat er von all dem nichts gemerkt. Das Gerät sah vollkommen neuwertig aus und er hat sogar extra nicht den ersten Karton aus dem Regal genommen, sondern einen zwischendrin. Er hatte sich mehrere angeschaut und die sahen für ihn alle nicht so aus, als wäre da schon jemand dran gewesen.
Enttäuscht packt er das Gerät samt Zubehör wieder ein und statt einem schönen Fernsehabend steht eine 18 Kilometer lange Autofahrt zurück zum Händler auf seinem Programm. Wie er erfährt, würden rote Punkte auf die Kartons geklebt werden, die schon mal ausgepackt waren und von Kunden zurückgegeben wurden. Das lässt den Schluss zu, dass es kein Versehen ist, wenn auch benutzte Geräte im Regal stehen.
Ist so etwas erlaubt? Darf ein Händler einfach Waren, die anscheinend ein anderer Kunde zurückgebracht hat, einfach wieder ins Regal stellen und als neu verkaufen?
Der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller weist darauf hin, dass Ware ausprobiert werden kann und diese danach trotzdem noch verkauft werden darf. Voraussetzung ist allerdings, dass sie unbeschädigt ist. Hat die Ware Mängel, wie beispielsweise die Kratzer am Receiver, kann man auf jeden Fall etwas Neues verlangen. Außerdem lohnt es sich für durch den Umtausch entstandene Kosten eine Erstattung zu fordern. Dabei ist es egal, ob es sich um Fahrtkosten oder Gebühren für eine Service-Hotline handelt, bei der man reklamiert hat. In beiden Fällen hat der Kunde ein Recht darauf, dass ihm der Betrag erstattet wird.

Internet-Shopping ist ja so bequem! Es ist aber in der Regel schwierig, sich das Produkt vorher genau anzuschauen. Umso wichtiger ist es, zu wissen, welche Rechte man hat bezüglich Rückgabe hat. Und da gibt es gute Nachrichten für die Verbraucher, wie unser Beispiel zeigt.
Mit wenigen Klicks lässt sich im Internet ein Wasserbett kaufen und auch gleich bezahlen. Erfolgt dann noch eine prompte Lieferung, ist gute Laune vorprogrammiert. Doch liegt es sich auch bequem auf dem Bett? Das lässt sich nur feststellen, indem man Wasser einfüllt und probeliegt. In unserem Fall stellte sich das Bett als unbequem heraus und der Käufer wollte es an den Händler zurückgeben und verlangte auch sein Geld zurück. Doch da wollte der Händler nicht mitspielen. Er verwies darauf, dass er das Bett doch nicht mehr verkaufen könne und es deswegen auch das Geld nicht zurückerstatten würde.
Zum Glück kam dem Käufer da der Bundesgerichtshof (BGH) zur Hilfe. In einem Urteil hat er festgestellt, dass man im Internet erworbene Produkte ausprobieren darf. (Urteil des BGH vom 3. November 2010, Aktenzeichen: VIII ZR 337/09). Im Laden kann der Käufer das Bett schließlich auch ausprobieren. Und wenn dabei das Wasserbett unverkäuflich wird, hat der Internet-Verkäufer Pech gehabt. Er muss dem Käufer das Geld zurückzahlen!
Für den MARKTCHECK-Rechtsexperten Karl-Dieter Möller ist das Urteil eine ganz wichtige Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshof in punkto Verbraucherrechte. Die Bundesrichter haben festgestellt, dass ein Kunde, der im Internet einkauft, so gestellt werden muss, wie jemand, der die die Sachen persönlich im Geschäft kauft. Damit kann man jetzt auch über das Internet getätigte Geschäfte innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Möller weist allerdings darauf hin, dass dieses Urteil dazu führen könnte, dass Online-Händler in Zukunft erst mal Musterexemplare zur Ansicht schicken.
Letzte Änderung am: 21.07.2011, 21.00 Uhr