MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 9.2. | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Neue Möbel kosten viel Geld. Lange Lieferzeiten und Mängel, wie fehlende Einzelteile oder gar üble Gerüche aus den Polstern, ärgern dann umso mehr. Der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller gibt Tipps rund um den Möbelkauf und erklärt Ihre Rechte als Käufer.

Kommt es beim Kauf von Ledersesseln zu einem Irrtum, weil ein teureres Leder benutzt wurde, muss der Käufer nicht den geforderten höheren Preis zahlen. Er kann den Vertrag entsprechend anfechten, muss dann aber möglicherweise noch drei Monate auf seinen Sessel warten. Oft kann man sich mit dem Verkäufer auf einen Preis dazwischen einigen.
Sind die gelieferten Möbel jedoch beschädigt, sollte man vom Händler erwarten können, dass er den Schaden behebt. Nach langem Suchen fand Karin G. eine neue Wohnzimmerschrankwand aus indischem Edelholz für rund 2.500,- Euro. Alles wird geliefert, aufgebaut und montiert. dazu gehört auch ein Highboard, das an die Rauputzwand gedübelt wird. Doch die Freude währt nur kurz.
Karin G. putzt die Möbel und will sie einräumen, dabei stellt sie fest, dass alle Griffe und eine Scheibe zerkratzt sind. In einer Schublade war ein Teil abgebrochen, eine andere ließ sich nicht schließen, da der Korpus verzogen war, berichtet sie.

Nach ihrer Beschwerde beim Möbelhaus kommt bald darauf ein Schreiner vorbei und erfasst alle Mängel genau. Er verspricht, die Reklamation werde schnellstmöglich erledigt. Schriftlich wird Karin G. sogar versichert, zu ihrer vollsten Zufriedenheit.
Doch sie wartet über vier Monate, wird immer wieder vertröstet. Dann kommt endlich Ersatz, aber im ebenfalls verkratzten Zustand. Wieder kommt ein Schreiner auf ihre Beschwerde hin, dokumentiert alle Mängel und verspricht prompte Erledigung.
Doch nach weiteren sechs Wochen teilt das Möbelhaus mit, dass keine Austauschteile mehr lieferbar seien. Sie solle doch die Möbel behalten, dann könne man ihr einen Nachlass von 250,- Euro gewähren, ungefähr 10 Prozent des Warenwertes.
Sie fragt sich, ob sie sich das gefallen lassen muss.
Der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erklärt, dass man so etwas nicht akzeptieren muss. Es gab zwei fehlgeschlagene Versuche der Nachbesserung. Die Käuferin hat dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.
Diesen Rücktritt muss sie dem Verkäufer gegenüber deutlich erklären, notfalls auch schriftlich. Dann gehen die gesamten Möbel zurück und sie erhält den vollen Kaufpreis erstattet.
Dazu kommen die Löcher in der Wand von dem montierten Board. Das ist ein so genannter Mangelfolgeschaden. Da die Hauptsache des Vertrages mangelhaft war, muss der Verkäufer auch diesen Schaden beseitigen oder die Kosten der Beseitigung tragen.
Karin G. hat am Ende die Möbel doch behalten, nachdem das Möbelhaus sein Angebot auf 375,- Euro erhöht hat. Aber oft treten Mängel an Möbeln erst später auf, wie beispielsweise bei einem Sofa, an dem kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist die Nähte aufbrachen. Der Händler lehnt die Sachmängelhaftung ab, da es sich nur um eine optische Beeinträchtigung handele. Das Sofa sei noch benutzbar.
Karl-Dieter Möller erklärt, dass einen solchen Streit ein Gutachter klären müsste. Sonst gelte aber auch, dass in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf das Gesetz vermutet, dass ein Mangel schon vom Kaufzeitpunkt an vorlag. Nach Ablauf des ersten halben Jahres müsse der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Das wird ihm meist schwer fallen. Meist muss dafür ein Gutachter beauftragt werden.

Die neue Couchlandschaft sieht schick aus und ist bequem. Sie hat ja auch immerhin fast 4.000,- Euro gekostet. Doch die Käufer haben keine Freude daran, denn die Couch stinkt, nach Tieren und Exkrementen.
Da der Gestank auch nach einigen Tagen nicht weggeht, beschweren sich die Käufer beim Möbelhaus. Die zwei entsendeten Mitarbeiter riechen aber angeblich nichts. Die Käufer erklären den Rücktritt vom Kaufvertrag. Davon will das Möbelhaus aber nichts wissen. Der Streit führt beide Seiten zum zuständigen Amtsgericht. Der vom Gericht bestellte Gutachter bestätigt, dass das Sofa unangenehm dünstet. Das ist für das Amtsgericht ein klarer Mangel. Nach immerhin fünf Jahren Streit muss das Möbelhaus das müffelnde Sofa abholen. Der Kaufpreis wird voll erstattet, mit Zinsen.
Oft werden Möbel heute zerlegt im Karton erworben und zu Hause selbst montiert. Ist die Montageanleitung dabei missverständlich oder sogar falsch, greift die so genannte Ikea-Klausel. Der Käufer hat normale Gewährleistungsrechte wie beim Kauf eines fertig montierten Möbelstücks. Nach der Rechtsprechung liegt dann ein Mangel vor, wenn die Montageanleitung falsch ist und der Kunde kann vom Kauf zurücktreten, so der MARKTCHECK-Rechtsexperte. Die Gerichte gehen dabei übrigens von normal handwerklich begabten Menschen aus und nicht von geübten Möbelmonteuren.
Gewähren Händler Umtauschrechte, ist das im Ladengeschäft in der Regel aus Kulanz. Käufer haben keinen Anspruch darauf. Möbel kann man meist nicht einfach mitnehmen und wieder zurücktragen. Wer sich am nächsten Tag einen Möbelkauf anders überlegt, muss deshalb damit rechnen, dass ihm der Händler eine Stornogebühr berechnet. In zahlreichen Kaufverträgen für Möbel sind solche Storno-Klauseln enthalten. Gerichte haben dabei 25 Prozent als angemessen beurteilt, 50 Prozent als zu hoch.
Wer sich im Einrichtungshaus eine neue Sofalandschaft oder Küche aussucht, bekommt sie meist erst einige Wochen oder gar Monate später geliefert. Viele Möbelhändler verlangen jedoch sofort zumindest eine Anzahlung.
Eine Pflicht, eine solche Anzahlung zu leisten, gibt es jedoch nicht im Gesetz. Bei einer individuellen gefertigten Küche ist der Wunsch nach einer Anzahlung aber verständlich.
Wer Möbel bestellt, sollte den Kaufvertrag genau durchlesen, ob eine Anzahlung darin vereinbart wird. Unterschreibt man eine entsprechende Klausel, muss man die Anzahlung auch leisten. Ist die Anzahlung nicht vertraglich vereinbart, muss man auch nicht zahlen.
Meist sind die Anzahlung und deren Höhe verhandelbar.
Besteht der Händler auf einer hohen Anzahlung, sollten Kunden vorsichtig sein und den Vertrag am Besten nicht eingehen. Im Fall einer Insolvenz des Händlers wäre die Anzahlung verloren.
Bei der Bestellung von Möbeln wird meist eine Kalenderwoche als Liefertermin vereinbart. Hält der Händler diesen Termin nicht ein, setzt man den Händler sofort schriftlich in Verzug und setzt ihm eine Frist von zehn Tagen für die Lieferung, da man sonst vom Vertrag zurücktrete. Auf einen Preisnachlass hat man bei verspäteter Lieferung keinen Anspruch.
Wer jedoch wegen einer verspäteten Küchenlieferung nicht kochen kann und deshalb in einer Gaststätte essen geht, sollte die Belege sammeln. Dann kann man sie beim Händler einreichen und die Kosten als Schadenersatz verlangen.
Letzte Änderung am: 09.02.2012, 21.00 Uhr