MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 27.10.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Das Einkaufen im Internet wird immer beliebter: Fast 40 Milliarden Euro geben die Deutschen inzwischen pro Jahr bei Online-Käufen aus. Das sind tausend Prozent mehr als noch vor zehn Jahren.
Der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller erläutert im Studio Käuferrechte und erklärt, wie sich Kunden vor schwarzen Schafen schützen können.

Sperrt ein großer Online-Händler ein Kundenkonto, obwohl es dafür keinen Grund gibt oder ein Streit schon lange erledigt ist, bleibt dem Kunden nur Geduld, bis sein Konto wieder freigegeben wird. Außerdem könnte er bei einem anderen Händler kaufen. Ansprüche hat er gegen den Händler nicht, da ihm durch das Nicht-bestellen-können kein Schaden entsteht.
Immer wieder gibt es Online-Händler, die nach einer Rücksendung den Kunden ihr Geld nicht erstatten. Grundsätzlich gelten beim Online-Kauf auch alle Käuferrechte wie in einem Ladengeschäft. Der Kunde sollte zuerst ein Frist setzen und das Geld anmahnen. Bringt das keinen Erfolg, kann das Mahnverfahren eingesetzt werden. Das geht inzwischen sehr einfach und ohne einen Rechtsanwalt. Über die Internetseite www.online-mahnantrag.de kann man selbst den Antrag an das Mahngericht ausfüllen.
Widerspricht der Händler jedoch, wird es möglicherweise zu einem Gerichtsverfahren kommen, das für den Kunden auch mit einem Kostenrisiko verbunden ist.
Wer jedoch mit seiner Forderung an den Händler ganz sicher ist und für alles Beweise vorliegen hat, kann das Gerichtsverfahren riskieren.
In einem Ladengeschäft ist der spätere Umtausch, beispielsweise wegen Nichtgefallens, immer Kulanz des Händlers. Er ist dazu nicht verpflichtet. Im Onlinehandel ist das anders. Dabei hat man immer ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Wer etwas online bestellt und bei Lieferung feststellt, dass es nicht gefällt oder passt, kann ohne Angabe eines Grundes zurückschicken. Der Händler muss eine Belehrung über dieses Widerrufsrecht veröffentlichen. Die Belehrung darf nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt sein, sondern muss bei Vertragsschluss deutlich sichtbar sein.
Ab einem Warenwert von 40,- Euro ist der Händler sogar verpflichtet, das Porto für die Rücksendung zu übernehmen. Der Kunde bekommt sein Geld zurück.
Tatsächlich darf man sogar benutzte Waren zurücksenden, wenn man diese nur ausprobiert hat. Es gilt, dass man so viel probieren darf, wie im Ladengeschäft möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung geurteilt, dass sogar ein Wasserbett, dass aufgebaut und gefüllt war, zurückgeschickt werden darf (Urteil des BGH vom 3. November 2010, Aktenzeichen: VIII ZR 337/09).
Das bedeutet, dass beispielsweise auch Möbel ausgepackt, zusammengebaut und wieder demontiert zurückgeschickt werden können, wenn sie nicht passen.
Sogar Kosmetikartikel darf man probieren und dann den Kauf widerrufen, wenn sie online bestellt wurden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGh) und des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt ganz klar und eindeutig die Rechte der Kunden. Ausnahmen würden das Widerrufsrecht aushöhlen und das wollen die Richter nicht zulassen.
Übrigens darf man sogar CDs aus der Plastikhülle nehmen und benutzen. Nur versiegelte Packungen darf man nicht öffnen.

Für eine Kaufentscheidung im Internet sind meist die Beschreibung und die veröffentlichten Bilder verantwortlich. Der Kunde eines Autohauses hatte sein Wunschauto in einer Internetbörse gefunden. Die beschriebene Ausstattung entspricht seinen Wünschen und auf dem Bild ist sogar eine Standheizung erkennbar. Der Interessent wird sich mit dem Händler einig. Doch bei der Abholung des Fahrzeuges fehlt die Standheizung. Im Armaturenbrett sind nur noch zwei Löcher. Der Händler hat sie ausgebaut. Der Käufer besteht jedoch auf der abgebildeten Standheizung und bekommt von den Richtern des BGH Recht. Auch wenn die Standheizung nicht im Text erwähnt war, hat der Käufer Anspruch darauf. Das Foto muss ebenfalls der Wahrheit entsprechen. Der Kunde muss die Ware so erhalten, wie sie auf dem Internetbild zu sehen ist (Urteil des BGH vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen: VIII ZR 346/09).
Kunden können damit die gekaufte Ware so erwarten, wie sie vom Internethändler auf den Bildern dargestellt wird. Fehlt etwas, liegt ein Mangel vor. Dann kann der Käufer Nachbesserung verlangen oder möglicherweise sogar Schadenersatz.
Bei fehlerhaften Preisangaben kann sich der Kunde nicht auf einen versehentlich viel günstiger angegebenen Preis berufen. Hat der Händler nur 150,- statt 1.500,- Euro angegeben, handelt es sich um einen Irrtum und er kann anfechten. Der Vertrag kommt nicht zu diesem günstigeren Preis zustande.
Letzte Änderung am: 27.10.2011, 21.00 Uhr