MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 15.12.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Mit einem Geschenkgutschein kann man eigentlich nichts falsch machen - sollte man meinen? Aber Millionen von Gutscheinen werden nie eingetauscht und schlummern in deutschen Schubladen. Auch Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und anderes mehr, liegen immer öfter unter Weihnachtsbaum. Aber welche Rechte haben wir? Diese und andere Fragen klären wir mit unserem Rechtsexperten Karl-Dieter Möller.

Einer der Renner zu Weihnachten sind Geschenkgutscheine, auch gerne für Wellness-Wochenenden, Reisen oder Veranstaltungen wie Konzerte. Aber was passiert eigentlich, wenn man Karten für eine Veranstaltung bekommt und der Veranstalter dann pleite geht? Was passiert mit den Karten? Sigrun L. und ihrem Mann ist genau das passiert. Der Traum von einer fantastischen Pferdeshow von und mit André Heller ist geplatzt.
Dabei hatte sich das Ehepaar so sehr auf die neue Pferdeshow "Magnifico" von André Heller gefreut - ein Spektakel der Superlative: Skurrile Fantasiewelten, aufwendige Stunts, über 30 Dressurpferde. Tolle Berichte im Fernsehen, ein Artikel in der Stuttgarter Zeitung überzeugten sie dann endgültig. Die Eintrittskarten gab es als Gutschein zum Geburtstag.

Die neue Show von André Heller war furios in München vor über 82.000 Zuschauern im Februar gestartet. Doch schon im Sommer kam das Aus wegen Insolvenz. Sigrun Lutz erfährt davon aus der Presse. Denn Heller ist Profi und auch sein Promoter ist einer der bekanntesten der Welt. Marcel Avram hat bereits mit Stars wie Rod Stewart und Michael Jackson gearbeitet.
Sigrun L. und ihr Mann wollen ihr Geld zurück. Doch das Insolvenzverfahren wird gar nicht erst eröffnet, weil selbst dafür nicht genügend Geld da ist! Schlechte Karten für Familie L. Rund 130,- Euro haben Sie bezahlt, keine Show gesehen und der Veranstalter ist pleite. Sigrun L. ist ratlos.

Für diesen Fall hat unser Rechtsexperte Karl-Dieter Möller keine guten Nachrichten. Wenn nicht einmal genügend Geld übrig ist, um das Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss man den Schaden abschreiben. Auch in Fällen, wo es ein Verfahren gibt, wird das Geld wohl kaum noch zurückbezahlt.
Fällt eine Veranstaltung aus, weil beispielsweise ein Künstler krank geworden ist, kann der Ticketkäufer entweder sein Geld zurückverlangen oder einen Ersatztermin besuchen. Die Karte behält dann ihre Gültigkeit. Wird statt einem bekannten Star ein Ersatz angeboten, muss man sich damit nicht zufrieden geben, selbst wenn der Ersatz gleichwertig ist. Wer wegen eines bestimmten Hauptakteurs ein Konzert besucht, muss sich im Regelfall nicht auf Ersatz einlassen. Er kann das Geld zurückverlangen.

Überraschung - Foto von der Schneemaschine
Der Aussteller kann den Gutschein befristen. Allerdings darf die Einlösezeit nicht zu kurz bemessen sein. Ein Jahr wurde von verschiedenen Gerichtsentscheidungen als zu kurz bezeichnet. Drei Jahre sind die übliche Verjährungsfrist, wobei die Frist erst am Jahresende zu laufen beginnt. Wurde der Gutschein im Juli 2011 ausgestellt, so endet die Verjährung zum 31. 12. 2014. Bei Dienstleistungen wie Kosmetikbehandlung oder einer Busreise kann die Gültigkeit möglicherweise tatsächlich auf ein Jahr beschränkt werden. Das muss dann aber ausdrücklich vereinbart werden. Eindeutige gesetzliche Vorschriften gibt es nicht. Im Zweifel sollten Sie nach der Gültigkeitsdauer schauen oder schon beim Gutscheinkauf auf eine großzügige Frist achten.
Karten für Veranstaltungen sind nur für die Spielzeit oder den Konzerttermin gültig, für den sie ausgestellt wurden. Allgemeine Eintrittskarten fürs Kino sind dagegen im Regelfall zwei Jahre gültig.
Zunächst ist ein Gutschein gegen die Ware oder Dienstleistung einzutauschen, auf die er sich bezieht. Ob man nach Ablauf der Frist vom Aussteller Geld verlangen kann, ist umstritten. Die Verbraucherzentralen gehen davon aus, dass der Unternehmer das Geld wieder herausrücken muss, allerdings kann er seinen entgangenen Gewinn abziehen. Wie hoch der Betrag ist, muss im Einzelfall berechnet werden.
Im Prinzip darf jeder den Gutschein einlösen, der ihn in der Hand hat. Ausnahmen gelten nur, wenn beispielsweise besondere Fähigkeiten erforderlich sind, wie Führerschein oder Flugtauglichkeit.
Wer Gutscheine verschenkt, sollte sich vorher erkundigen, ob der Beschenkte sie tatsächlich auch nutzen kann. Legen Sie Geschenkgutscheine nicht weg, sondern lösen Sie sie so schnell wie möglich ein. Damit ersparen Sie sich Streitereien mit den Händlern und stellen außerdem sicher, dass Ihnen das Geschenk nicht durch die Lappen geht.
Letzte Änderung am: 15.12.2011, 21.00 Uhr