MARKTCHECK fragt Möller
aus der Sendung vom Donnerstag, 15.9.2011 | 21.00 Uhr | SWR Fernsehen
Eine Hausratversicherung gehört zu den notwendigen Versicherungen. Doch was zählt alles zum Hausrat und bei welchen Schäden greift diese Versicherung? Klauseln im Versicherungsvertrag können Schadenursachen ausschließen oder dem Versicherten bestimmte Pflichten auferlegen.

Im Studio beantwortet der MARKTCHECK-Rechtsexperte Karl-Dieter Möller wichtige Fragen rund um Hausratversicherungen.
Zum Hausrat zählen praktisch alle Gegenstände in einem Haushalt, Möbel, Teppiche, elektronische Geräte, die Briefmarkensammlung und sogar wertvoller Schmuck und teure Gemälde. Bei Wertsachen muss man jedoch seine Versicherungsbedingungen nachprüfen, da sie möglicherweise zusätzlich kosten.
Da der Hausrat beweglich ist, kann er mit aus der Wohnung genommen werden, beispielsweise in den Urlaub. Doch versichert ist der Hausrat dann nur unter bestimmten Bedingungen.
Im Griechenlandurlaub wird Rainer B. der Rucksack mit einem Messer vom Rücken abgeschnitten. Er stürzt, verletzt sich und kann den Täter nicht halten. Brille und Kamera sind weg, ein Schaden von rund 1.200,- Euro. Bei der griechischen Polizei füllt er ein Anzeigeformular aus, wie viele andere Geschädigte auch.
Immerhin wird seine Hausratversicherung ihm den finanziellen Schaden ersetzen, glaubt Rainer B. da noch. Doch die Versicherungsgesellschaft lehnt ab. Es sei keine Gewalt angewendet worden, um seinen Widerstand auszuschalten.
Für die Versicherung handelt es sich um einen Diebstahl, für den sie nicht aufkommt. Bei einem Raub hätte sie den Schaden bezahlt. Stürzt das Opfer bei der Wegnahme nur, liegt keine gezielte Gewalt zur Überwindung von Widerstand vor.
Der Widerstand des Opfers muss außerdem zielgerichtet sein und nicht nur reflexartig, wie er beispielsweise auch beim Diebstahl einer Uhr vorkommt. Die Bewertung, ob es sich um einen Diebstahl, bei dem man nichts ersetzt bekommt, oder um einen Raub handelt, muss immer im Einzelfall festgestellt werden.
Auch wenn etwas besonders körpernah oder unter der Kleidung getragen wird, kann das möglicherweise als Raub gewertet werden. Wird dagegen an einer roten Ampel die Scheibe eingeschlagen und die Tasche vom Sitz genommen, handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um einen Raub, sondern um Diebstahl.
Dennoch ist es meist besser, keinen zusätzlichen Widerstand gegen die Täter zu leisten, und damit ein nicht abschätzbares Risiko einzugehen.
Auch Mobiltelefone müssen nach der Rechtsprechung sehr körpernah getragen werden. Wird die Wegnahme gar nicht bemerkt, handelt es sich meist um einen Diebstahl. Nur wer nachweisen kann, das Gerät nah am Körper in der Innentasche getragen zu haben, kann möglicherweise auf eine Zahlung seiner Hausratversicherung hoffen.

Ein Einbruch dauert oft nur wenige Minuten: Fenster oder Tür aufbrechen, Beute machen und wieder raus. Die Wohnung ist danach meist verwüstet. Noch größer ist der Schock dann oft für die Bewohner, wenn die Hausratversicherung die Zahlung verweigert.
Wichtig: Nichts verändern und sofort die Polizei rufen. Denn die Versicherung zahlt nur, wenn klar ist, dass man den Einbruch nicht selbst auch noch begünstigt hat.
Viele Menschen glauben, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn man die Wohnungstür nur zugezogen hat. Doch der Schutz entfällt auch dann nicht automatisch.
Wer die Tür nur hinter sich zuzieht und nur eine Stunde weg ist, handelt nach der Rechtsprechung nicht grob fahrlässig. Man bekommt in diesem Fall den Schaden von der Versicherung ersetzt.
Ist ein Fenster nur gekippt, kommt es zusätzlich darauf an, wo sich das Fenster befindet. Ist man nur kurz weg und es wird eingebrochen, wird der Schaden meist ersetzt. Wenn die Abwesenheit länger dauert, etwa zwei bis fünf Stunden, wird es schwieriger. Dann gehen die Versicherungen meist von grober Fahrlässigkeit aus und man muss seinen Schaden selbst tragen.
Wurde eingebrochen, sollte man Einiges beachten. Zuerst muss die Polizei gerufen werden. Seine Versicherungsgesellschaft muss man ebenfalls umgehend, also schnellstmöglich informieren. Dann sollte man eine Liste mit den gestohlenen Gegenständen aufstellen. Diese Auflistung sollte innerhalb von vier Wochen bei der Versicherung sein, damit kein Geld abgezogen wird. Es gab schon Urteile, die 40 Prozent Abzug für zulässig erklärten, wenn die Liste nicht nach vier Wochen erstellt war.
Der Diebstahlklassiker sind noch immer Fahrräder. Fast 400.000 Räder werden jedes Jahr in Deutschland gestohlen. Meist sind die Räder über die Hausratversicherung mit abgesichert. Doch es gibt überraschende Ausnahmen: Die so genannte Nachtzeitklausel regelt, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn das Fahrrad zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gestohlen wird. Die Klausel wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt. Nachts ist das Risiko, dass ein Fahrrad gestohlen wird, besonders hoch. Die Versicherungen dürfen deshalb ihr Risiko begrenzen. Das sei den Versicherten auch zumutbar.
Deshalb sollte man in der Nacht sein Fahrrad mit ins Haus nehmen und in der Wohnung oder im Keller einschließen. Dann ist es auch in den Nachtstunden versichert.
Wer ein besonders teures Fahrrad besitzt, sollte dafür eine Zusatzversicherung abschließen. Ähnlich wie bei teurem Schmuck verlangen die Versicherungsgesellschaften dafür höhere Prämien. Der Ersatz für Fahrräder ist je nach Hausratversicherung begrenzt und genügt meist nur für normale Fahrräder. Für teure Räder bekommt man nur einen geringen Betrag erstattet.
Kommt es zum Streit mit der Versicherung, ob und in welcher Höhe es eine Entschädigung gibt, kann man zwar direkt vor Gericht ziehen. Es gibt jedoch eine gute Alternative: Den Ombudsmann der Versicherungen. Bis zu einem Betrag von 100.000,- Euro kann der Ombudsmann entscheiden, ob der Versicherte Geld bekommt. Die angeschlossenen Versicherungen haben sich verpflichtet bei Werten bis zu 10.000,- Euro, den Spruch des Ombudsmanns zu akzeptieren und man muss nicht vor Gericht. Ist der Versicherte mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er trotzdem noch klagen.
Der Ombudsmann wurde von den Versicherern eingerichtet. Doch der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofes, der dieses Amt bekleidet, legt viel Wert auf seine Unabhängigkeit. Im Jahr 2010 erreichten ihn und seinen großen Mitarbeiterstab rund 18.000 Beschwerden, bei denen er in sehr vielen Fällen helfen konnte.
Letzte Änderung am: 15.09.2011, 21.00 Uhr